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Steuer & Zoll

Dauerhafte einfuhr.

Ein Zollvorgang, genauer ein Einfuhrvorgang , liegt immer dann vor, wenn eine in der EU lebende Person ein Boot aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführt, wenn also z.B. eine in Deutschland lebende Person (egal welcher Nationalität) ein Boot in der Schweiz, in Norwegen, in den USA etc. kauft und nach Deutschland bringt. Es fallen also Einfuhrabgaben an. Diese setzen sich je nach Art und Größe des Bootes aus 1,7 % Zoll plus 19 % Einfuhrumsatzsteuer zusammen.

Der Zollsatz (nicht die Einfuhrumsatzsteuer!) kann entfallen, wenn das Boot nachweislich in einem Land gebaut wurde, mit dem die EU Abkommen über Zollerleichterungen geschlossen hat – wie z.B. Norwegen, Schweiz, Türkei oder Kroatien. Für den Erlass der Zollgebühren ist die sogenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in Verbindung mit einem Herstellernachweis der Bauwerft erforderlich. Zu  beachten ist außerdem, dass bereits vor Bootsimport nach Deutschland sämtliche Formalien geklärt sein müssen. Auskünfte und Vorgehensweise zu diesem Thema kann der deutsche Zoll für Privatpersonen unter 0351 44834-510 geben.

Die Einfuhr des Bootes muss immer im ersten Land der EU , das auf dem Land- oder Seeweg erreicht wird, angemeldet (deklariert) werden. Der Zollvorgang selbst kann an der Grenze oder dort, wo das Boot stationiert werden soll, erledigt werden. Dies muss nicht das Wohnsitzland des Besitzers sein, denn das Boot kann nur dort verzollt werden, wo es sich physisch auch befindet . Es kann also kein Boot, das z.B. in Spanien liegt, in Deutschland verzollt werden.

Die Verpflichtung zur Verzollung hat mit dem Alter oder dem Jahr der Inbetriebnahme des eingeführten Bootes nichts zu tun. Es gibt also kein Datum und kein Alter, ab dem grundsätzlich keine Einfuhrabgaben mehr zu zahlen wären.

Ein Zollvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Person aus dem Nicht-EU-Ausland in ein Land der EU umzieht und ein Boot als „ Übersiedlungsgut “ mitbringt. In diesem Fall müssen keine Einfuhrabgaben gezahlt werden – unabhängig davon, in welchem Land das Boot produziert wurde – aber es muss nachweislich schon mindestens 6 Monate im Besitz des Umziehendens sein und dieser muss mindestens 1 Jahr lang außerhalb der EU gelebt haben. Als Beleg dafür, dass der Zollvorgang erledigt ist, stellt das Zollamt in diesem und im vorherigen Fall, eine sog. Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.

Vorübergehende zollfreie Einfuhr

Der häufigste und üblichste aller Zollvorgänge im Zusammenhang mit Booten ist die sog. „ vorübergehende zollfreie Einfuhr “. Sie liegt vor, wenn eine Person mit Wohnsitz außerhalb der EU ein Boot in einem Land der EU längerfristig nutzen möchte. Wenn also z.B. ein Norweger beschließt, sein Boot die nächsten Jahre in einem Hafen an der Cote d`Azur oder an der italienischen Riviera zu legen, dann will und muss er es dort natürlich nicht dauerhaft einführen und auch keine Einfuhrabgaben bezahlen. Er stationiert es stattdessen zu den Bedingungen der „vorübergehenden zollfreien Einfuhr“ und kann es so 18 Monate in Frankreich oder einem anderen Land der EU zurücklassen. Natürlich kann umgekehrt auch eine Person mit Wohnsitz in der EU ihr Boot in einem Land außerhalb der EU vorübergehend stationieren. Die Zollvorschriften dazu und die genehmigte Aufenthaltsdauer sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. In Europa üblich sind mindestens 6 Monate und genau so lang sollte das Boot anschließend unter Zollaufsicht bleiben, also ebenfalls 6 Monate. Der ganze Vorgang wird in den Häfen mehr oder weniger routiniert gehandhabt. Auch die Art der „ Zollaufsicht “ kann unterschiedlich gestaltet werden.

Wenn ein Boot mehr als 3 Jahre lang außerhalb der EU war – sei es, weil es die ganze Zeit in der Türkei lag, oder weil vielleicht eine Weltumseglung gemacht wurde, gilt es nicht mehr als zoll- und steuerfreie „Rückware“. Es dürfen dann bei der Rückkehr in die EU Einfuhrabgaben (berechnet auf den aktuellen Zeitwert) verlangt werden.

Das Zollgesetz ( Rückwarenregelung ) sagt, dass für Gegenstände, die durchgehend länger als drei Jahre außerhalb der EU waren, bei der Rückkehr wieder Einfuhrabgaben verlangt werden können. In der Praxis kommt es eher selten vor, dass ein in Europa stationiertes Boot nicht gelegentlich mal den Hafen eines EU-Landes anläuft. Dies könnten Sie durch eine Eintragung in das Logbuch (Stempel vom Hafenamt) belegen.

Um dieser 3-Jahres Regelung gerecht zu werden, sollte man sich beim Zoll das INF 3 Formular vor der Abfahrt bestätigen lassen. Damit wird das Datum der Ausreise aus der EU festgehalten und bei der Wiedereinreise in die EU herangezogen.

Das  Merkblatt über Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen , herausgegeben von der Bundesfinanzdirektion Nord, beinhaltet die zollrechtlichen Vorschriften für Wassersportfahrzeuge, die von Privatpersonen genutzt werden.

Nachweis der EU-Mehrwertsteuer

Gemäß der EU-Richtlinie 2006/112/EG müssen sich Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union (Binnenmarkt) und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, im „ steuerrechtlichen freien Verkehr “ befinden. D.h. für jedes Wassersportfahrzeug, das dauerhaft innerhalb der EU verwendet wird, muss zumindest einmal die Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedsstaat entrichtet worden sein.

Die ehemalige „ Besenrichtlinie „, welche besagt, dass Boote, die in den Gründermitgliedstaaten der EU liegen, nur bis Baujahr 1985 zurückverfolgt werden, existiert nicht mehr . Gemäß der aktuellen EU-Richtlinie sind nun sämtliche Boote und zwar baujahrunabhängig betroffen.

Für den Nachweis der Mehrwertsteuer bei Yachten gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichender Steuernachweis anerkannt werden und welche nicht. Als ausreichend, dass für das Boot schon einmal in einem Land der EU die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, werden meist folgende Unterlagen als ausreichend erachtet:

  • Die Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer
  • Die Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt
  • Verzollungsunterlagen
  • vereinzelt kann auch eine Bestätigung des deutschen Zolls ausreichend sein, dass das Boot „Unionscharakter“ hat. Das heißt, das Boot wurde in der EU gebaut und ausschließlich in der EU verkauft – hat also die EU niemals verlassen. In diesem Fall ist ein T2L  Formular vom Zoll abzustempeln. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Boot vom Zoll in Augenschein genommen wird, was soviel heißt, dass sich das Boot in Deutschland befinden muss. Für Bootseigner deren Boote sich aber im Ausland befinden wird es schon schwieriger.

Es kommt zwar äußerst selten vor, aber je nach EU-Mitgliedsland kann für Boote im Falle einer Kontrolle durch Finanz- oder Hafenbehörde der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer verlangt werden. 

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Bootskauf : Die Mär von der Mehrwertsteuer

Pascal Schürmann

 ·  07.02.2022

Bootskauf: Die Mär von der Mehrwertsteuer

Viele Eigner glauben, sie müssten bei einer Zoll- oder Polizeikontrolle belegen können, dass ihr Boot EU-versteuert ist. Insbesondere Besitzern älterer oder gebraucht gekaufter Schiffe bereitet dies regelmäßig Unbehagen. Vor allem, wenn keinerlei Rechnungen oder andere Belege mehr vorhanden sind, mit denen sich beweisen ließe, dass einst die Mehrwertsteuer korrekt bezahlt worden ist.

Manch potenziellen Käufer hält es sogar davon ab, ein gebrauchtes Boot zu kaufen, wenn der Verkäufer keine Rechnungsbelege beibringen kann. Doch ist das wirklich ein Grund, auf die Anschaffung eines ansonsten vielleicht perfekten Schiffs zu verzichten?

Was kann man tun, wenn keine Rechnungen mehr vorhanden sind? Und warum darf man sich bei deutlich älteren Schiffen längst nicht mehr darauf berufen, dass es ja vor 1985 gebaut wurde, also angeblich gar keine Nachweispflicht mehr besteht – Stichwort Besenrichtlinie? Und schließlich: Was ist, wenn das Schiff deutsche oder gar EU-Gewässer verlassen hat? Wie lange darf man in die Ferne segeln – oder auch nur im Mittelmeer beispielsweise von Griechenland in die Türkei –, ohne dass es bei der Rückkehr Ärger mit dem Steuernachweis gibt?

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Wer auf all diese und viele weitere Fragen verlässliche Antworten im Internet sucht, stößt selten auf wirklich korrekte Informationen. Im Gegenteil kursieren im Web, in den sozialen Medien, aber auch auf den Stegen oder an den Tresen der Clubbars jede Menge Halbwahrheiten.

  Rechtsanwalt Benyamin H. K. Tanis

Der unter anderem auf Sportbootrecht spezialisierte Rechtsanwalt Benyamin H. K. Tanis von der Kieler Kanzlei Tanis | von der Mosel berichtet, dass er beinahe täglich mit entsprechenden Anfragen von verunsicherten Bootseignern beziehungsweise -käufern konfrontiert wird. Er hat nach enger Abstimmung mit mehreren europäischen Behörden auf den nachfolgenden Seiten die wichtigsten Fakten auf die drängendsten Fragen in Zusammenhang mit der Versteuerung von Sportbooten zusammengetragen.

Worum es geht, dürfte jedem Wassersportler mittlerweile bekannt sein: Irgendwie muss angeblich jeder Schiffseigner einen Nachweis darüber führen können, ob sein Schiff ordnungsgemäß versteuert ist. Gemeint ist die "Mehrwertsteuer", juristisch exakter die "Umsatzsteuer" oder "Einfuhrumsatzsteuer". Insbesondere beim Kauf und Verkauf von gebrauchten Schiffen führt diese Mähr von der Versteuerung zu großer Unsicherheit bei allen Beteiligten. Aber was ist da wirklich dran?

Das Wichtigste vorweg: Für die meisten aller privat in der EU gehandelten Schiffe ist das Thema faktisch unwichtig!

Für Schiffe, welche in der EU gebaut worden sind, auch das Unionsgebiet nachweislich nie oder zumindest nicht länger als 3 Jahre verlassen haben und von Privat an Privat verkauft werden, benötigen Sie kein weiteres Nachweisdokument, wie z. B. die Originalrechnung des Erstkäufers oder ähnliches. Der aktuelle Kaufvertrag mit Zahlungsnachweis (Kontoauszug) nebst einigen Liegeplatz- und Wartungsrechnungen der letzten Jahre (ausgestellt in der EU) dürften zum Nachweis gegenüber den Zollbehörden immer ausreichen. Es kann von Vorteil sein, die Dokumente ins Englische zu übersetzen, damit Zöller im Mittelmeer die Unterlagen auch lesen können. Mehr brauchen Sie nicht!

Schon der Begriff „EU-Mehrwertsteuer“ ist hier irreführend.

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU sind nur Gewerbetreibende (wirtschaftlich Tätigen gem. Art. 9 der RL) Steuerpflichtige. Diese erheben die Steuer auf ihre Waren und Dienstleistungen und führen sie an den Staat ab. Daraus ergibt sich bereits, dass kein Staat in der EU von Privatpersonen die Mehrwertsteuer (erst recht nicht nachträglich) erheben kann. Eine bedeutende Ausnahme ist die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird von den jeweiligen Zollbehörden eines Landes bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern (nicht-EU) in den EU-Raum erhoben.

Wie kann ich Nachweisen, dass das Schiff nie länger als drei Jahre außerhalb der EU-Gewässer gefahren ist?

Grundsätzlich müssen Sie dies nicht nachweisen, denn es gilt für alle in der EU befindlichen Schiffe (Waren) die Vermutung, dass es sich um Unionsware handelt (Art. 153 I UZK). Wenn die kontrollierende Zollbehörde also keinen konkreten Anhalt hat davon auszugehen, dass Ihr Schiff den Unionscharakter verloren hat, dann streitet die gesetzliche Vermutung in der gesamten EU für Sie. Wenn nötig, kann der Aufenthalt in EU Gewässern z.B. durch Liegeplatz- oder Wartungsrechnungen mit entsprechendem Datum nachgewiesen werden.

Und wann hat der Zoll Grund zu der Annahme, dass mein Schiff den Unionscharakter verloren hat?

Dies kann immer dann angenommen werden, wenn Sie auf See nahe der jeweiligen Seezollgrenze (EU-Außengrenze oder 12 Meilen-Zone) unterwegs sind. So kontrollieren in der Tat die Zollbehörden der Mittelmeerländer vielfach nahe den EU-Außengrenzen. Hier wird jedoch nicht nach der Mehrwertsteuer geschaut, sondern eben danach, ob ihr Schiff Unionsware ist.

Was bedeute das nochmal, „Unionsware“?

Schiffe sind Waren, die in der EU gehandelt werden können. Grundsätzlich dürfen Waren in der EU nur frei von Abgaben (Zöllen) gehandelt werden, wenn es sich um sogenannte „Unionswaren“ (Art. 5 Nr. 23 UZK) handelt. Unionswaren sind vereinfacht gesagt alle Schiffe, die in der EU vollständig hergestellt worden sind. Nicht EU-Waren sind Schiffe, die außerhalb der EU hergestellt worden oder ihren Status als Unionsware durch mehr als dreijährige Abwesenheit aus der EU verloren haben.

Und welche Bedeutung hat dann noch die Originalrechnung?

Mit einer Originalrechnung (mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und Zahlungsbeleg) weisen Sie unabhängig vom Herstellungsort den Unionscharakter des Schiffes nach. Trotzdem gilt auch hier das zum Verlust des Status als Unionsware gesagte.

Welche Nachweise brauche ich für Schiffe, die nicht in der EU gebaut worden sind?

Für Schiffe, die außerhalb der EU gebaut worden sind, gilt ebenfalls die Vermutung, dass es sich um Unionsware handelt (Art. 153 I UZK), sofern sich die Schiffe im Unionsgebiet befinden. Auch hier müssen Sie lediglich den Kauf und die Bezahlung des Schiffes innerhalb der EU nachweisen und u. U. Ausführungen zu dem Fahrtgebiet des Schiffes machen, um dem Vorhalt des Verlustes des Status als Unionsware durch mehr als dreijährige Abwesenheit aus EU-Gewässern zu begegnen. Hier kann auch ein akkurat geführtes Logbuch hilfreich sein.

Wie kann ich den Unionscharakter meines Schiffes nachweisen, wenn ich tatsächlich EU- Gewässer verlassen habe?

Vor dem Verlassen der EU-Gewässer können Sie zu diesem Zweck das Auskunftsblatt INF3 oder die sogenannte vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung verwenden. Beide Nachweise erfolgen in der EU papiergebunden. D.h., Sie müssen Ihr Schiff physisch bei der nächsten Zollstelle vorstellen (Gestellung), den jeweils ausgefüllten Antrag mitbringen und die oben genannten Unterlagen vorlegen. Sodann wird ihnen die Zollstelle bescheinigen, dass es sich bei Ihrem Schiff zum Zeitpunkt der Gestellung um Unionsware handelte. Leider ist das Ausfüllen des INF3 für den Laien kaum machbar und viele Zollstellen verweigern die Ausfertigung dieses Auskunftsblatts, wenn Sie keinen tatsächlichen Zielort (mit Adresse in einem Drittstaat) der Ausfuhr angeben können. Besser geeignet ist da die vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung. Diese kann durch jede deutsche Zollstelle ausgestellt werden, sofern das Schiff dort physisch vorgestellt wird und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Im EU Ausland ist diese Art der Bescheinigung weniger geläufig. Hier empfiehlt es sich nach einem nachträglich ausgestellten T2L-Frachtpapier zu fragen. Für die Erlangung beider Dokumente müssen die zuvor bereits beschriebenen Unterlagen vorgelegt werden.

Kann ich eine behördliche Bestätigung über die Unionswareneigenschaft meines Wassersportfahrzeugs auch einfach prophylaktisch beantragen, ohne dass ich mit meinem Schiff EU-Gewässer verlassen möchte?

Leider ist dies nicht möglich. Obwohl wir mit mehreren EU-Zollbehörden bereits vielfach über die Notwendigkeit eines solchen Nachweises gesprochen haben, ist die Rechtslage hier eindeutig: Abgesehen von der vereinfachten Nämlichkeitsbescheinigung (welche nur vom deutschen Zoll für Waren in Deutschland und zur Wiedereinreise nach Deutschland ausgestellt wird) verlangen alle behördlichen EU-Dokumente die Angabe eines Ausfuhrortes (mit Adresse) in einem Drittstaat.

Sind Schiffe aus Großbritannien Rückware, wenn ich diese dort kaufe und in die EU zurückbringe?

Nein. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU sind alle dort befindlichen Schiffe britischer Eigner Drittlandsware geworden und haben ihren Status als Unionsware verloren. Als Rückware würden diese Schiffe nur gelten, wenn EU-Bürger die Ware nach GB ausgeführt hätten, nicht aber wenn EU-Bürger ein Schiff in einem Nicht-EU-Land von einem Nicht-EU-Bürger erwerben.

Was ist der sogenannte innergemeinschaftliche Erwerb?

Wenn Sie von einem Händler in Frankreich ein neues Schiff kaufen und dieses dann nach Deutschland bringen, um es hier zu nutzen, dann kann der Kauf in Frankreich von der Mehrwertsteuer befreit werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie die Steuer nicht bezahlen müssen. Nach Ankunft des Schiffes in Deutschland ist der Eigner verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt mit der Kaufrechnung zu melden, um die Steuer hier zu bezahlen. Steuerschuldner ist dabei ausnahmsweise also nicht der Verkäufer, sondern der Käufer.

2 Tipps zum Schluss:

1. Es empfiehlt sich stes, ein vorbereitetes Dokumentenpaket mit Kaufvertrag, Zahlungsnachweis und Aufenthaltshistorie des Schiffes an Bord bereit zu halten.

2. Wenn Sie im EU-Ausland unterwegs sind, dann ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen sinnvoll, damit anderssprachige Zöllner auch alles lesen können.

Für weitere Fragen kontaktieren Sie uns gerne: Tel. 0431 389 88 222, [email protected], www.ra-tanis.de

Viel weiteres für Bootskäufer Wissenswertes finden Sie in den YACHT-Ratgebern:

Welches Boot passt zu mir? (hier klicken)

Worauf Gebrauchtbootkäufer unbedingt achten müssen (hier klicken)

Musterkaufvertrag für Gebrauchtboote (hier klicken)

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SMARTE EU YACHT VERSTEUERUNG

Wie sie beim yachtkauf bares geld sparen.

Privat genutzte Yachten sind für EU-Bürger je nach Steuersatz im Zielland mit bis zu 25% (Kroatien) zu versteuern. Die optimierte EU Yacht Versteuerung liegt zwischen 0% und 18% – je nach Möglichkeiten.

Generell muss jede privat genutzte Yacht versteuert werden wenn der Besitzer seinen Wohnsitz sowie sein Schiff in der EU hat. EU Neufahrzeugregel

Das gilt für alle Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Meter. Aber nur wenn die erste Inbetriebnahme nicht länger als 3 Monate zurückliegt, oder aber weniger als 100 Motorstunden benutzt wurde.

Als Steuernachweis gelten ausschließlich Originaldokumente weil Kopien nicht anerkannt werden!

  • Die Händlerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und Zahlungsbestätigung ist hier relevant.
  • Außerdem sind alle behördliche Dokumente über die Versteuerung notwendig.

EU YACHT VERSTEUERUNG FÜR GEBRAUCHTYACHTEN

Speziell beim Kauf einer Gebrauchtyacht die als versteuert angeboten wird : es ist unbedingt notwendig auf die Übergabe der Originaldokumente der Yacht Versteuerung zu beharren. Auch um spätere Missverständnisse und Probleme zu vermeiden.

Kopien reichen als Nachweis der Versteuerung leider nicht aus!

Die Steuer-Sparmodelle über Zypern und Malta sind von der EU 2019 gestoppt worden. Auch das French Leasing mit 10% Pauschal-Versteuerung ist gegen Ende 2020 abgeschafft worden. Diese oder ähnliche Möglichkeiten der Yacht Versteuerung existieren nicht mehr .

Für Schweizer (das Schiff darf aber nicht in der Schweiz ausgeliefert werden) und EU Non-Residents die ihr Schiff in EU-Gewässern benützen: Yachten sind in EU-Gewässern nicht steuerpflichtig. Hier gilt der steuerfreie 18-monatige temporäre, sowie formlose, Import.

Es ist aber darauf zu achten, dass eine korrekte Exportabwicklung der neuen Yacht durchgeführt wird. Vor allem wenn das neue Schiff aus einer EU Werft kommt und vor Ablauf der 18monatigen Frist nachweislich die EU-Gewässer wieder verlässt .

Das Schiff kann dann sofort wieder für eine neue 18 Monats-Periode zurückkehren. Es ist erforderlich einen Nachweis, dass Sie mit Ihrem Schiff die Hoheitsgewässer der EU verlassen haben , vorzulegen. (Klarierungsdokument / Hafendokument)

SMARTE VERSTEUERUNG VON 0% – 18%

Für alle steuersensitiven Kunden die eine neue Yacht kaufen wollen und dabei Steuern sparen wollen: Wir wickeln auf Wunsch alles von A-Z ab:

  • Den Kauf Ihrer Yacht.
  • Die für die steuerlichen Angelegenheiten erforderlichen Dokumente.
  • Überstellung und Übergabe.

Wir wickeln für Sie, zusammen mit unseren Rechts- und Steuerberatern, alle Angelegenheiten zeitgerecht ab. Hier die legalen Wege die Versteuerung Ihres neuen Schiffs zu vermeiden oder die Steuerlast deutlich zu reduzieren.

Hier erfahren Sie alle Tipps und Details um die Steuerlast beim Yachtkauf zwischen 0% und 18% zu halten.

yacht nicht eu versteuert

  • 4. Mai 2021
  • 5 Min. Lesezeit

Die Mehrwertsteuer...

Aktualisiert: 7. Mai 2021

Das Thema der Mehrwertsteuer ist beim Kauf gebrauchter Yachten von privat kein Thema? Doch!

Grundsätzlich sollte man steuerlichen Fragen, gerade bei einem so hochwertigen Wirtschaftsgut wie einer Yacht, sorgfältig handhaben, denn die Folgen können teuer werden.

Nachfolgend sind hier die zu berücksichtigenden Aspekte einmal grob aufgeführt. Nicht als Rechtsberatung, sondern um sich selbst ein Bild zu machen ob im konkreten Fall Beratungsbedarf besteht. Nachweis der EU-Mehrwertsteuer

Gemäß der EU-Richtlinie 92/111/EWG müssen Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, sich im „steuerrechtliche freien Verkehr“ befinden. D.h. für jedes Wassersportfahrzeug, dass dauerhaft innerhalb der EU verwendet wird, muss zumindest einmal die Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedsstaat entrichtet worden sein. Für Boote bis rückwirkend Baujahr 1985 kann im Falle einer Kontrolle durch Finanz- oder Hafenbehörde der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer verlangt werden. Für den Nachweis der Mehrwertsteuer bei Yachten gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichender Steuernachweis anerkannt werden und welche nicht. Als ausreichend, dass für das Boot schon einmal in einem Land der EU die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, werden i.d.R. folgende Unterlagen erachtet:

Die Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer

Die Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt

Mit Einschränkungen auch Verzollungsunterlagen (nachträgliche T2L mit Zollvermerk, INF3 Nämlichkietserklärung)

Schiffe, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden brauchen keinen Nachweis per Originalrechnung führen zu können (Richtlinie 92/ 111 /EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer. siehe Artikel 28n), Schiffe die länger als 8 Jahre vor Beitritt eines Mitgliedslandes zur Europäischen Union in diesem gekauft wurden benötigen ebenfalls keinen Nachweis. (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. siehe Artikel 410 Absatz 2) (Bitte nicht falsch verstehen, wir reden hier nicht davon, dass nicht nachgewiesen werden muss, dass nach diesen Zeitpunkten kein Versteuerungstatbestand eingetreten ist. Das schon, nur was VOR diesen Zeitpunkten war interessiert nicht mehr.)

Ist eine korrekte Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bislang unterlieben kann der Zoll bei Kenntnis der Sachlage diese jederzeit nachverlangen. Die unterlassene Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ist unabhängig vom Verschulden vom aktuellen privatrechtlichen Eigentümer des Gegenstandes einholbar, da der Gegenstand selbst in diesem Fall für die Erhebung haftet. (Sachhaftung) Eine Nacherhebung ist grundsätzlich nur innerhalb von 3 Jahren nach unsachgemäßer Behandlung möglich (Artikel 221 (3) der Verordnung EWG 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) im Falle eines Einfuhrschmuggels jedoch verlängert sich dieser Frist um die vom jeweiligen Mitgliedsstaat festzulegenden Fristen (Artikel 221 (4) a.a.O.) Der Zeitraum den es zu betrachten gilt sind also längstens die letzten 14 Jahre. Hierbei kommt es darauf an, dass innerhalb dieser 14 Jahre belegt werden kann, dass eine korrekte steuerliche Behandlung stattgefunden hat und das Schiff ab diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als Gemeinschaftsware inne hatte oder eben, dass der letzte Zeitpunkt zu dem dies nicht der Fall war länger als 14 Jahre in der Vergangenheit liegt.

Seit dem 01.05.2016 gilt der Zollkodex der Union (VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union) Gem. Art. 153 sind allen Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden zu unterstellen, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass es nicht Unionswaren sind. Jede Ware, also auch das Schiff, das sich in der Europäischen Union befindet gilt grundsätzlich als Unionsware (früher Gemeinschaftsware) bis das Gegenteil bewiesen ist.

Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer wird von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden - Brüssler Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992. Ohne diesen Nachweis ist z. B. beim Einklarieren in einem Hafenamt der EU oder innerhalb der Hoheitsgewässer die Nachversteuerung vor Ort fällig. Berechnet wird die Mehrwertsteuer dann nach dem Zeitwert des Bootes. > > Für Wasserfahrzeuge, die vor dem 01.01.1985 (in Schweden, Finnland und Österreich: vor dem 01.01.1987; in Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta, Zypern, Lettland, Litauen und Estland: vor dem 01.01.1996) innerhalb der EU in Betrieb genommen wurden, wird auf die Nachversteuerung verzichtet. Ausfuhr und Rückware: Eine Ware verliert den Status als Gemeinschaftsware, wenn diese an einen Abnehmer außerhalb der Europäischen Union zu dessen freier Verfügung veräußert wird oder, wenn die Ware für einen Zeitraum von über 3 Jahren das Gebiet der Europäischen Union verlässt. Art. 182a f i.V. Art. 185 ff der Verordnung EWG 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Eine Gemeinschaftsware, die das Gebiet der Europäischen Union für einen Zeitraum, der kürzer als 3 Jahre ist verlässt und innerhalb dieser Zeit wieder in die Europäische Union zurück kehrt ist eine Rückware und grundsätzlich frei von Abgaben (Bedingung ist, die Rückkehr in den zollrechtlich freien Verkehr und dass der Gegenstand unverändert zurück kommt, sprich keine Veredelung vorgenommen wurde) Hierzu ist der Nämlichkeitsnahweis zu erbringen, der belegt, dass es sich um die gleiche Ware handelt. Eine Verlängerung der 3-Jahresfrist ist in besonderen Fällen möglich, aber meist unwahrscheinlich, es sei denn, es liegen durch den Eigner nicht zu vertretende Umstände vor. Hier muss der Einzelfall betrachtet und beurteilt werden. vergl. Art. 185 ff der Verordnung EWG 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Die unveränderte Rückkehr eines Gegenstandes und damit die Eigenschaft als Rückware ist explizit nicht gefährdet bei notwendigen Erhaltungsmaßnahmen, nicht wertsteigernde Änderungen im Aussehen, Ausbesserungen oder Instandsetzungsmaßnahmen oder notwendige Anpassungsmaßnahmen. (vergl. Art 846 ZK-DVO) Dies bedeutet, dass die üblichen Reparatur und Erhaltungsmaßnahmen die mit der Verwendung des Schiffes einhergehen nicht zur Verwehrung der Einstufung des Schiffes als Rückware führen. Schiffe die in die EU eingeführt werden oder als unversteuert verkauft werden: In allen Fällen in denen das Schiff den oben genannten Erfordernissen nicht entspricht muss das Schiff in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Art. 79 ff der Verordnung EWG 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Die geschieht nach üblichen Zollverfahren durch Anmeldung gem. Art. 59 ff a.a.O. Der Zoll auf Yachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus, Untergruppe Segelboote mit Hilfsmotor – für die Seeschifffahrt beträgt 0% Vergleiche Taric, Warencode: 8903911000 Bei der Einfuhr in die Europäische Union ist außerdem Einfuhrumsatzsteuer fällig. Die Höhe richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert zuzüglich eventuell entstehender Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer selbst. Vergl. Artikel 85 ff der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem i.V. § 12 UStG sowie § 9 (2) BewG Schlussbemerkiungen:

Eine klare Dokumentation der Historie eines Schiffes ist beim Kauf grundsätzlich zu bevorzugen. Insbesondere das Vorliegen der Originalrechnung mit Nachweis der abgeführten Mehrwertsteuer spart Fragen und eventuelle Scherereien. Gegebenenfalls lässt sich vom Zollamt eine Ersatzbestätigung darüber erlangen dass das Schiff als „MwSt bezahlt“ gilt (zum Beispiel in Form einer Rückwarenbescheinigung für Aufenthalt und Arbeiten am Schiff außerhalb der EU), aber ein solches Dokument zu erlangen kann sich je nach Land als umständlich erweisen.

Weiter ist ein Nachweis darüber vorteilhaft, dass das Schiff den Gemeinschaftswarenstatus nicht durch längeren Aufenthalt außerhalb des EU-Zollgebiets verloren hat. Dieser kann beispielsweise durch Hafenbelege und Liegeplatzverträge aus der zurückliegenden Zeit geschehen. Bleibt das Schiff beim Kauf im gleichen Land ist das Thema in der Regel unproblematisch. Soll jedoch ein in einem anderen EU-Land gekauftes Schiff nun neu registriert werden, macht es Sinn, sich vorab bei den zuständigen Behörden zu erkundigen wie die Nachweispflicht zu handhaben ist. Dies spart dem Yachtkäufer teure Überraschungen und, schlimmstenfalls, den Verdacht der Steuerhinterziehung. Auch bei umfangreichen Arbeiten am Schiff (wertsteigernde Veredelungen wie etwa ein Motorwechsel oder ein neues Teakdeck, zu trennen von normaler Unterhaltung) außerhalb des EU-Gebiets sollte man sich dahingehend rückversichern dass man vor Ausreise sich den Rückwarencharakter des Schiffes beim zuständigen Zollamt bescheinigen lässt und die im Ausland ggf. ohne MwSt ausgeführten Arbeiten bei Wiedereinreise zum Rechnungswert versteuert.

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 ·  20.04.2012

Mehrwertsteuer: Was Eigner wissen müssen

Bei der BOOTE-Redaktion gehen monatlich im Durchschnitt zwei bis drei Anfragen zur Mehrwertsteuer ein. Immer wieder geht es dabei im Grundsatz um das gleiche Problem: Ein Gebrauchtboot soll von Privat/an Privat gekauft oder verkauft werden. Das Dilemma: Für das Boot liegt kein Nachweis dafür vor, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die in der EU fällige Umsatzsteuer (dies ist der korrekte steuerrechtliche Begriff für Mehrwertsteuer) oder Einfuhr-umsatzsteuer (wird fällig, wenn das Boot aus einem Nicht-EU-Land in die EU eingeführt wird) bezahlt worden ist.

Dies aber schreibt der Fiskus zwingend vor. So heißt es im „Merkblatt über deutsche Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wasserfahrzeugen“ der Bundesfinanzdirektion Nord: „Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, müssen sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, d.h. die Umsatzsteuer muss für Altfahrzeuge in einem der EU-Mitgliedstaaten entrichtet worden sein. Auf Verlangen der Zollbehörden ist hierüber ein geeigneter Nachweis vorzulegen.“ Hieraus ergeben sich zwei Fragen:

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  • Gilt die Nachweispflicht für alle Altfahrzeuge?
  • Was ist im steuerrechtlichen Sinne ein geeigneter Nachweis?

Sind alle Gebrauchten ein Steuerfall?

Die Nachweispflicht gilt nicht für alle Altfahrzeuge. In der maßgeblichen Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992, der sogenannten „Besenrichtlinie“, die am 1. Januar 1993 in Kraft trat, wurde bestimmt, dass für Wasserfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden, die Versteuerung grundsätzlich vorauszusetzen sei. In Staaten, die der EU erst später beigetreten sind, gelten für die Steuerfreiheit von Altfahrzeugen folgende Daten: Schweden, Finnland und Österreich vor dem 1. Januar 1997; Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Malta, Zypern, Lettland, Litauen und Estland vor dem 1. Mai 1996; Bulgarien und Rumänien vor dem 1. Januar 1999.

Was ist ein geeigneter Nachweis?

Die Frage, was der Fiskus unter einem „geeigneten Nachweis“ für die bezahlte Umsatzsteuer versteht, ist besonders heikel. Das Dilemma beginnt schon damit, dass es ein einheitliches, für alle Mitgliedstaaten der EU gültiges Nachweispapier nicht gibt. Unbestritten gelten Verkaufsrechnungen eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer und auch Verzollungsunterlagen, aus denen sich die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer ergibt (bei Importen aus Drittländern), als anerkannte Nachweise dafür, dass sich ein Wassersportfahrzeug im „zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr“ befindet.

Auch eine Bescheinigung des Herstellers oder des Lieferanten, aus der hervorgeht, dass die Umsatzsteuer beglichen wurde, kann als Nachweis anerkannt werden. Grundsätzlich aber – so die Bundesfinanzdirektion – „ ... muss immer auf den Einzelfall abgestellt werden, ob die jeweiligen Dokumente anerkannt werden können.“ Definitiv nicht ausreichend ist die Erklärung einer Privatperson, beispielsweise eines Vorbesitzers, dass die Umsatzsteuer irgendwann einmal bezahlt wurde. Das hilft selbst dann nicht, wenn ein derartiger Passus in einem privaten Kaufvertrag festgehalten ist.

Dass das Beibringen belastbarer Nachweise schwierig sein kann, hat auch „historische“ Gründe. Als die bereits genannte „Besenrichtlinie“ am 1. Januar 1993 in Kraft trat, wurden quasi über Nacht Tausende Boote von EU-Eignern steuerpflichtig. Und zwar solche, die nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen worden waren, und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens völlig legal – aber bis dahin unversteuert – in einem Mitgliedstaat der EU (aber nicht im Wohnsitzland) stationiert waren. Also beispielsweise die Boote von deutschen Eignern in Frankreich, Italien, Spanien, Niederlande usw.).

Wer damals die fällige Umsatzsteuer im EU-Ausland bezahlt hatte, bekam darüber vom Zollamt natürlich einen entsprechenden Nachweis, nämlich das sogenannte „Einheitspapier“ mit Zollvermerk. Umsatzsteuerfrei blieben Eigner, die anhand von Ankaufsrechnungen oder ersatzweise durch Versicherungspapiere, Rechnungen über Reparaturen oder Material, Liegeplatzgebühren oder eine Händler- beziehungsweise Werftbescheinigung nachweisen konnten, dass ihr Boot vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen worden war. Aber leider auch ohne einen entsprechenden Beleg vom Fiskus, dass zum Stichtag ein anzuerkennender Nachweis vorgelegen hat und das Boot sich somit im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befindet.

Und weil ein derartiger Bescheid des Fiskus’ nicht vorgesehen war und ist, blieben alle Arten von „Ersatzbescheinigungen“ für diese alten Boote bis heute der einzige Nachweis dafür, dass die Umsatzsteuer 1993 als „bezahlt“ angesehen werden durfte. Viele dieser Boote befinden sich aber heute im Besitz 3. oder 4. Hand, und die vor 19 Jahren steuerbefreienden Nachweise sind längst verschollen. Wie also heute noch belegen, dass sich der Oldtimer quasi per Richtlinie schon seit 1993 im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befindet?

Noch deutlicher wird das Problem, wenn man es am Beispiel Sloweniens festmacht, das am 1. Mai 2004 der EU beitrat. Von der Umsatzsteuer befreit blieben zu diesem Stichtag alle unversteuert in Slowenien stationierten Boote von EU-Eignern, die vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen worden waren.

Nun der Fall: 2005 verkauft ein deutscher Eigner sein schon seit 1995 in Slowenien liegendes Boot nach Deutschland an einen deutschen Käufer. Ob der daran denkt, dass er für den steuerrechtlich freien Verkehr des Bootes nun nachweisen und belegen muss, dass das Boot am 1. Mai 2004 in Slowenien stationiert war und vom Voreigner vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde?

Wohl kaum. Selbst wenn das beim Zweitbesitzer gerade noch funktionieren mag, spätestens in 3. oder 4. Hand sind nach allgemeiner Lebenspraxis die meisten „Spuren“ verwischt, und derartige Nachweise lassen sich nur noch mit größter Schwierigkeit führen. Denn wer schleppt Logbücher, Marinarechnungen, Werft- und sonstige Belege einer ganzen Ahnengalerie von Vorbesitzern in seinem Haushalt mit sich rum?

Rettungsanker Verjährung?

Die geschilderten Probleme machen deutlich, dass viele Gebrauchtboote auf dem Markt sind, für die ein klarer und eindeutiger Umsatzsteuernachweis nicht mehr zu führen ist. Daraus folgt für die Bundesfinanzdirektion: „Ergibt sich aus den vorgelegten Nachweisen nicht, dass für das Sportboot die Einfuhrumsatzsteuer beziehungsweise die Umsatzsteuer gezahlt wurde, hat dies zur Folge, dass bei einer Zollkontrolle Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden können. … Für den Fall, dass der Schiffsführer nicht nachweisen kann, dass sich das Sportboot im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befindet, werden Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer gegenüber den Schiffsführern festgesetzt“.

Dies ist allerdings nicht bis zum „Sankt-Nimmerleins-Tag“ möglich, sondern an gesetzlich vorgeschriebene Festsetzungsfristen gebunden. Die betragen für die Umsatzsteuer laut § 169 Abgabenordnung (AO) vier Jahre, für die Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex (ZK) drei Jahre. Die Festsetzungsfrist verlängert sich aber auf zehn Jahre, wenn Steuer hinterzogen wurde, und auf fünf Jahre, wenn die Steuer leichtfertig verkürzt worden ist.

Wie wir noch am Beispiel eines Urteils des Landgerichts Berlin aus dem Jahre 2011 zeigen werden, ist der „Rettungsanker“ Festsetzungsverjährung keinesfalls immer ein sicherer Hafen für den Steuerschuldner.

Ein klassischer Fall

Der 2011 vor dem Landgericht Berlin verhandelte Fall eines privaten Gebrauchtbootkaufs ist geradezu ein Musterbeispiel für die Situation, in der sich viele Käufer und Verkäufer von „unversteuerten“ Gebrauchtbooten befinden. „Unversteuert“ steht hier in Anführungszeichen, weil häufig ja nicht einmal sicher ist, ob sich ein Boot „im freien Verkehr“ befindet oder nicht. Aber wie es laufen kann, wenn keine Nachweise da sind, zeigt uns der beschriebene Fall (GZ 20 O 378/10):

Im September 2009 kauft Jens A.*, der spätere Kläger, von Heinrich B.*, dem späteren Beklagten, eine gebrauchte Motoryacht zum Preis von 105 000 Euro. Im Kaufvertrag wird unter anderem vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer eine Bescheinigung über die entrichtete Umsatz- oder Einfuhrumsatzsteuer zukommen lassen muss. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung war bekannt, dass das Boot ursprünglich im November 1997 von Gerd S.* aus Berlin in den Niederlanden gekauft, 1998/99 gebaut und 1999 nach Deutschland geliefert wurde. Im Vertrag mit der Werft verpflichtete sich der Erstbesitzer Gerd S., spätestens zehn Tage nach Abnahme den Kaufpreis beim Finanzamt in Deutschland zu versteuern.

Im Mai 2002 erwarb Heinrich B. als Zweitbesitzer das Boot von Gerd S., ohne von diesem jemals eine Bescheinigung über die entrichtete Umsatzsteuer erhalten zu haben. Nachdem Jens A. als Drittbesitzer das Boot von Heinrich B. gekauft und in zwei anwaltlichen Schreiben vergeblich auf die Herausgabe des vereinbarten Steuernachweises gedrungen hatte, verklagte er den Verkäufer und beantragte Folgendes bei Gericht:

  • den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung über die für das Schiff … entrichtete Mehrwert- und/oder Einfuhrsteuer zu übergeben;
  • hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm oder seinem Rechtsnachfolger dadurch entstehen, dass er eine Be-scheinigung über die entrichtete Mehrwert- und/oder die Einfuhrsteuer nicht vorlegen könne;
  • höchst hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Freistellungsbeleg des Hauptzollamtes Berlin zur Verfügung zu stellen, wonach das Hauptzollamt Berlin bestätigt, dass bezüglich des Schiffes „… weder Mehrwert- noch Einfuhrsteuer verlangt werde.“

Der Beklagte Heinrich B. beantragt die Klage abzuweisen und behauptet, der Erstbesitzer Gerd S. habe ihm gegenüber erklärt, die Mehrwertsteuer entrichtet zu haben. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass dem Kläger dadurch, dass er eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen kann, kein Schaden mehr entstehen könne, da eine Steuerfestsetzung aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 169 AO nicht mehr möglich sei.

Die Ausgangslage dieses Verfahrens ist hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Probleme geradezu ein Klassiker im täglichen Gebrauchtboothandel zwischen Privatleuten. Deshalb ist das Urteil von großer Be-deutung für künftige Käufer und Verkäufer von Booten ohne Umsatzsteuernachweis. Das Landgericht Berlin erkennt für Recht:

„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm oder seinem Rechtsnachfolger dadurch entstehen, dass er eine Bescheinigung über die entrichtete Mehrwert- und/oder Einfuhrsteuer bezüglich des Schiffes … nicht vorlegen kann.“

Das Gericht sieht diesen Anspruch des Klägers durch den Kaufvertrag begründet, in dem sich der Beklagte „zur Übergabe der Einfuhrsteuerbescheinigung verpflichtet.“ Und weiter: „Dass er diese (Bescheinigung) dem Kläger nicht übergeben kann, fällt in seine Verantwortlichkeit, denn er hätte sich bereits beim Erwerb des Bootes … um den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung kümmern müssen und sich anderenfalls gegenüber dem Kläger im streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht zur Übergabe einer solchen verpflichten dürfen“.

Die Begründung

Das ist schon mal deutlich. Aber ebenso deutlich bürstet das Gericht auch den Antrag des Beklagten Heinrich B. ab, die Klage wegen des Überschreitens der Festsetzungsfrist abzuweisen:

„Letztlich muss aber auch nicht entschieden werden, ob gemäß Art. 221 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 169 AO tatsächlich bereits eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Diese Frage ist nämlich allein von der Steuerfestsetzungsbehörde zu entscheiden. Selbst wenn das … Gericht zu der Auffassung gelangen würde, dass mittlerweile sogar die 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist des Art. 221 Abs. 4 ZK eingetreten wäre, so wäre die Festsetzungsstelle an diese Entscheidung nicht gebunden. Für die Begründetheit der Feststellungsklage ist letztlich allein ausreichend, dass die begründete Möglichkeit besteht, dass der Kläger zur Entrichtung der Mehrwert- und/oder Einfuhrsteuer in Anspruch genommen wird und dann nicht nachweisen kann, dass diese bereits entrichtet wurde. Zum einen müsste der Kläger dann nachweisen, dass bereits eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das entsprechende Beweislastrisiko kann der Beklagte jedoch nicht dem Kläger auferlegen. Hinzu kommt, dass der Kläger beweisen müsste, dass das Schiff während des gesamten Verjährungszeitraumes in der Europäischen Gemeinschaft geführt wurde. Dieser Beweis dürfte dem Kläger schon deshalb nicht möglich sein, weil er das Schiff in den ersten Jahren dieses Zeitraumes gar nicht besaß. Zum anderen tritt die Verjährung auch nicht immer auf den Tag genau nach drei … oder zehn Jahren ein, … ob im Einzelfall die Nacherhebung von Abgaben wegen des Eintritts der Verjährung unzulässig ist, muss nach alledem immer im Einzelfall konkret geprüft werden, sodass aus heutiger Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Kläger wegen des nicht vorliegenden Nachweises der Entrichtung von Mehrwertsteuer/Einfuhrsteuer ein Schaden entsteht, den dann der Beklagte zu ersetzen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger das Schiff nicht ohne die entsprechende Nachweisbescheinigung weiterveräußern kann, wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehen kann, dass sein Rechtsnachfolger ihn insoweit in Regress nimmt.“

Die Konsequenzen

Aus diesem Urteil lässt sich einiges lernen:

  • Man kaufe kein Gebrauchtboot, für das keine Umsatz- oder Einfuhrumsatzsteuerbescheinigung vorliegt.
  • Tut man es trotzdem, sollte im Kaufvertrag vorsorglich vereinbart werden, dass der Verkäufer für alle Schäden haftet, die dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern dadurch entstehen, dass entsprechende Nachweise nicht vorhanden sind beziehungs-weise nicht beigebracht werden können.
  • Ein Käufer sollte sich nicht von vornherein auf die Festsetzungsverjährung verlassen, auch wenn das Alter des Bootes dafür sprechen könnte, dass diese abgelaufen ist. Hier sollte man vor Abschluss des Kaufvertrages grundsätzlich die Festsetzungsbehörden wie Zoll und/oder Finanzamt einbeziehen, um ein abschließendes Votum darüber zu bekommen, ob das Boot noch versteuert werden muss oder durch Ablauf der Festsetzungsfrist sich bereits im freien Verkehr befindet.

Zu guter Letzt: Kroatien

Am 1. Juli 2013 wird Kroatien der EU beitreten. Dies wird unter anderem dazu führen, dass Tausende von EU-Eignern (in diesem Fall vor allem Deutsche, Österreicher und Italiener), deren Boote zu diesem Stichtag unversteuert in Kroatien stationiert sind, quasi über Nacht zu Steuerschuldnern werden. Fällig wird die Umsatzsteuer, ohne die eine freie Benutzung des Bootes in der EU, zu der Kroatien ja dann gehört, nicht möglich ist.

Derzeit sind uns die kroatischen Ausführungsbestimmungen zur Erhebung der fälligen Umsatzsteuer noch nicht bekannt. Aufgrund der Erfahrungen mit anderen Beitrittsländern und der Basisrichtlinien der EU zur Umsatzbesteuerung kann aber von folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

  • Der fällige Umsatzsteuersatz wird dem kroatischen Mehrwertsteuersatz entsprechen, der zurzeit bei 23 % liegt.
  • Der fällige Umsatzsteuerbetrag wird demnach 23 % vom Zollwert des Bootes betragen. Der Zollwert entspricht üblicherweise in etwa dem Zeitwert (Marktwert) des Bootes zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
  • Steuerpflichtig werden analog zum Verfahren in anderen Beitrittsländern alle bis dahin in der EU nicht versteuerten Boote, die nach dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen wurden.
  • Steuerfrei bleiben demnach alle Boote, die vor dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen den Fest-setzungsbehörden vorgelegt werden.
  • Steuerfrei bleiben auch alle Boote, für die innerhalb von drei Jahren vor dem Beitrittsdatum in einem EU-Land die Umsatzsteuer nachweislich bezahlt wurde. Liegt die EU-Umsatzsteuerzahlung vor dem 1. Juli 2010 (Dreijahresfrist), ist das Boot nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Boot innerhalb des zurückliegenden Dreijahreszeitraums Kroatien verlassen und in einem EU-Land (beispielsweise Slowenien oder Italien) einklariert hat. Anderenfalls hat das Boot seine „Gemeinschaftscharakter“ verloren und muss erneut in die Gemeinschaft eingeführt, heißt versteuert, werden.
  • Steuerfrei bleiben auch jene Boote von EU-Eignern, die bereits vor dem EU-Beitritt durch Zahlung der kroatischen Einfuhrumsatzsteuer nach Kroatien eingeführt wurden.

Boote aus einem Drittland

Grundsätzlich wird für jedes Boot, das aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) in die EU geliefert (eingeführt) wird, die Einfuhrumsatzsteuer fällig – völlig unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bootes, also auch völlig unabhängig davon, ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtboot handelt. Der Steuersatz entspricht dem Mehrwertsteuersatz des Einfuhrlandes (in Deutschland also 19 %). Basis der Berechnung ist der Zollwert (siehe oben). Wichtig zu wissen: Bei Lieferungen sind auch die anfallenden Transportkosten zu versteuern.

Auf frischer Tat ertappt

Erfrischend deutlich erläutert uns die Bundesfinanzdirektion, was eigentlich zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich passiert, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass es sich bei einem Sportboot tatsächlich nicht um „Gemeinschaftsware“ handelt, also um ein Boot, das unversteuert (und unverzollt) in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht wurde. In einer solchen Situation, so die Finanzdirektion, „ist es regelmäßig zu einer Zollschuldentstehung durch das vorschriftswidrige Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft gekommen. Zollschuldner wird unter anderem die Person, die die Ware körperlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Zusätzlich können auch die Personen Zollschuldner werden, die die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurden. Eine Festsetzung der entstandenen Einfuhrabgaben darf nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld erfolgen. Diese Frist kann auf zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zollschuld mit einer strafbaren Handlung (beispielsweise einer Steuerhinterziehung) einhergeht. Diese Ausführungen gelten auch für die Einfuhrumsatzsteuer.“

Lieferung und Erwerb von Neufahrzeugen in der EU

Haben wir uns bisher hauptsächlich mit den umsatzsteuerrechtlichen Aspekten von Gebrauchtbooten beschäftigt, wollen wir abschließend noch die Frage klären, wie es mit der Lieferung und dem Erwerb von Neufahrzeugen für Privatpersonen innerhalb der EU aussieht. Also: Was passiert eigentlich steuerlich, wenn ich beispielsweise ein neues Boot in Holland kaufe und nach Deutschland liefern lasse?

Dieser Vorgang wird als „innergemeinschaftlicher Erwerb“ bezeichnet. Ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist der Erwerb von „Neufahrzeugen“, für die ganz besondere Regelungen gelten. Dazu müssen wir zunächst wissen, welche Wasserfahrzeuge steuerrechtlich überhaupt als „neu“ begriffen werden. Ein Wasserfahrzeug ist neu, wenn

  • es länger ist als 7,50 m;
  • die erste Inbetriebnahme nicht länger zurückliegt als drei Monate;
  • es bei länger zurückliegender Inbetriebnahme nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat.

Im Gegensatz zur Lieferung anderer Waren gilt für die Lieferung von so definierten Neufahrzeugen steuerrechtlich uneingeschränkt das Bestimmungslandprinzip. Das heißt, jede Lieferung eines Neufahrzeuges in ein anderes EU-Land, auch durch Nichtunternehmer, ist im Land des Lieferers steuerfrei.

Dementsprechend muss der Abnehmer, auch wenn er eine Privatperson ist, in seinem Sitzland den Erwerb des Neufahrzeugs besteuern. Dies geschieht durch eine Steuererklärung, die der Käufer innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abgeben muss (Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a Umsatzsteuergesetz).

Wobei „Otto Normalbootkäufer“ bei dieser Regelung nicht unbedingt verstehen muss, warum beim Kauf eines neuen Bootes bis zu 7,50 m Länge auch bei Lieferung nach Deutschland nicht im Bestimmungsland (Deutschland), sondern im Erwerbsland (Niederlande) zu versteuern ist.

Ein Schelm, wer da ein Wiehern hört …

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yacht nicht eu versteuert

Es ist finanziell leichter eine Yacht zu kaufen als Sie sich vielleicht vorstellen. Vor allem wenn Sie das richtige Steuersparmodell wählen. Wir sagen Ihnen, wie Sie Ihre Leidenschaft für Wassersport mit Steuerersparnissen und zusätzlichem Einkommen verbinden können.

Yachtkauf, Vercharterung und Selbstnutzung

  • Kauf einer neuen oder gebrauchten Yacht (Segelyacht oder Motoyacht)
  • Abschluss eines Chartervermittlungsvertrag
  • Selbstnutzung

Viele träumen davon sich eine Yacht zu kaufen , schrecken aber vor den hohen Anschaffungskosten und Unterhaltskosten zurück. Der Kauf einer Yacht und die anschließende Vercharterung ist daher eine interessante finanzielle und steuerliche Alternative. Zunächst einmal ergibt sich beim Kauf einer Yacht eine beträchtliche Steuerersparnis . Durch die Vercharterung fließen Ihnen Einnahmen zu, die zur Deckung der Betriebskosten und der Finanzierungkosten dienen.

Das Wichtigste beim Yacht kaufen ist die Auswahl des richtigen Yacht . Nicht nur die richtige Größe und Ausstattung, sondern auch Yachten bekannter Werften lassen sich besser verchartern. Beim Kauf einer Yacht müssen Sie daher auf folgende Punkte achten:

  • Preis-/ Leistungsverhältnis
  • Größe, Form, Raumaufteilung und Ausstattung
  • Qualität, Haltbarkeit, Reparaturen und Ersatzteile
  • Wiederverkaufswert

Nach dem Kauf Ihrer Yacht schließen Sie einen Vertrag über die Vercharterung und Betreuung Ihrer Yacht mit einem professionellen Betreiber ab, der folgende Leistungen erbringt:

  • Werbung/ Marketing
  • Abschluss von Charterverträgen
  • Betreuung der Kunden
  • Inkasso der Chartergebühren
  • Reinigung und Instandhaltung der Yacht

Die Chartereinnahmen können einen prozentualen Anteil am Charterumsatz oder ein garantiertes Fixum sein. Für eine gute Vercharterung, d.h. insbesondere Charterauslastung , ist ein gutes Marketing unabdingbar. Grundlage für die dauerhaft gute Vercharterung der Yachten ist die große Anzahl von Wiederbuchern . Jeden Charterer erwartet eine gründliche geprüfte, mängelfreie und selbstverständlich frisch gereinigte Yacht zur Übernahme. Eine detaillierte Einweisung in die Yacht ist ebenso erwünscht wie ein 24-Stunden-Service bei eventuellen technischen Problemen während des Törns.

Die Vercharterung sollte fünf Jahre nicht überschreiten . Danach sind die Steuervorteile, insbesondere die Sonder-AfA aufgebraucht (s.u.). Nach dieser Zeit bietet sich die Möglichkeit eine neue Yacht anzuschaffen. Dann können Sie wieder alle Steuervorteile nutzen. Ihre alte Yacht können in Zahlung geben oder Sie nutzen Ihre Yacht selbst.

Grundsätzlich können Sie Ihre Yacht auch selbst nutzen . Der Chartervertrag sollte klar regeln, wie häufig Sie Ihre Yacht selbst nutzen können, insbesondere wenn sie nicht verchartert ist. Für die Eigennutzung fallen natürlich keine Chartergebühren an. Lediglich die Kosten können für Verbrauchsstoffe müssen Sie tragen.

Steuerliche Aspekte beim Yachtkauf

Einkommen- und gewerbesteuer beim kauf einer yacht.

In der Regel wird die Yachtvercharterung nicht als Einkünfte auf Gewerbebetrieb eingestuft und unterliegt somit der Gewerbesteuer . Die Vercharterung von Yachten begründet - Einkünfteerzielung vorausgesetzt - im Regelfall keinen Gewerbebetrieb, sondern ist Vermögensverwaltung.

Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist insofern bedeutsam, als bei der Ermittlung des "Totalüberschusses" aus Vermietung und Verpachtung von den Ergebnissen auszugehen ist, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich erzielt werden (Liebhaberei). Daher kann bei der Prognose eines Gesamtüberschusses der Gewinn aus einer Veräußerung der zum Privatvermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gehörenden Yachten nicht einbezogen werden (siehe auch Liebhaberei )

Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann ―ausnahmsweise― erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.

Vorsicht : Infizierung bei Freiberuflern .

Hinweis : Sie können einen neuen Betrieb gründen oder aber auch Ihren bereits bestehenden Gewerbebetrieb um die „Yachtcharter" erweitern.

Steuerlich interessant ist die Yachtcharterung, da so die Möglichkeit besteht, einen sog. Investitonsabzugsbetrag (IAB) von 40% der Anschaffungskosten bereits vor der Anschaffung geltend zu machen sowie die Sonderabschreibung von 20% nach § 7g EStG nutzen. Für die Geltendmachung der Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung in Verbindung mit der linearen AfA ergibt sich somit eine Abschreibung von bis zu 25% im ersten Jahr. Im Jahr des IAB und der Anschaffung ergibt sich somit ein steuerlicher. Verlust von bis zu 65% der Anschaffungskosten.

Der Steuerspareffekt ist besonders hoch bei einer hohen Steuerprogression ( Steuerersparnis-Rechner ).

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motorjacht

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 16. Mai 2023 (9 K 93/22) zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer vercharterten Motorjacht bietet wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Behandlung solcher Wirtschaftsgüter. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils:

Bestimmung der Nutzungsdauer : Das Finanzgericht setzte die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der vercharterten Motorjacht auf 20 Jahre fest. Diese Entscheidung basierte auf der Vergleichbarkeit mit Segeljachten, für die in der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angegeben wird.

Fehlende spezifische AfA-Tabelle : Für Motorjachten existiert keine spezifische AfA-Tabelle. Daher orientierte sich das Gericht an der vorhandenen Tabelle für Segeljachten, da diese in Bezug auf Aufbau und Rumpf vergleichbar sind.

Bedeutung der Motorisierung : Das Gericht sah in der Tatsache, dass es sich um eine Motorjacht und nicht um eine Segeljacht handelt, keinen ausreichenden Grund, eine kürzere Nutzungsdauer anzusetzen.

Gutachterliche Stellungnahme : Eine vorgelegte gutachterliche Stellungnahme, die eine Nutzungsdauer von acht bis zehn Jahren vorschlug, wurde vom Gericht nicht anerkannt, da sie nicht ausreichend substanziiert war.

Praxistipp : Die amtlichen AfA-Tabellen sind zwar nur verwaltungsinterne Hilfsmittel, aber sie werden in der Regel von den Gerichten beachtet, sofern sie den konkreten Einzelfall zutreffend abbilden. Wer eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen möchte, muss dies überzeugend und detailliert begründen können.

Relevanz des Urteils : Dieses Urteil ist besonders relevant für Eigentümer und Betreiber von vercharterten Motorjachten, da es eine Richtlinie für die steuerliche Abschreibung solcher Wirtschaftsgüter bietet. Es unterstreicht die Bedeutung einer fundierten Begründung, wenn von den Vorgaben der AfA-Tabellen abgewichen werden soll.

Umsatzsteuer bei Vercharterung einer Yacht

Die Vercharterung ist umsatzsteuerpflichtig , somit sind Sie auch vorsteuerabzugsberechtigt , d.h. die 19% Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis der Yacht erhalten Sie vom Finanzamt zurück.

Wird eine Segel- oder Motoryacht ohne Besatzung verchartert, ist eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. Bei einer Vercharterung mit Besatzung ohne im Chartervertrag festgelegte Reiseroute ist ebenfalls eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. Das gilt auch, wenn die Yacht mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann. Eine Beförderungsleistung ist dagegen anzunehmen, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z. B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.

Beispiel: Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Unternehmer U eine Yacht für drei Wochen. Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen Adriahafen. Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an U ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tatsächlich von B an U übergeben wird.

Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer richtet sich grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat; die Absätze 7 bis 9 sind anzuwenden. Abweichend hiervon richtet sich der Leistungsort aber nach dem Ort, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt, d. h. es ihm übergeben wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG), wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des leistenden Unternehmers an diesem Ort befindet.

Beispiel : Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Nichtunternehmer N mit Wohnsitz in Köln eine Yacht für vier Monate. 2 Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen Adriahafen. Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an N ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tatsächlich von B an N übergeben wird, da sich an dem Übergabeort auch eine Betriebsstätte des B befindet.

Hinweis : Sportboote im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer Rumpflänge von 2,5 bis 24 Metern, die ihrer Bauart nach für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, insbesondere Segelyachten, Motoryachten, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote oder Motorboote.”

Umsatzsteuer bei Einfuhr einer Yacht in die EU

Der Nachweis der EU-Mehrwertsteuer für Segelboote ist erforderlich, wenn das Boot dauerhaft innerhalb der EU verwendet werden soll.

Voraussetzungen

  • Das Boot muss aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) stammen.
  • Das Boot muss erstmals in die EU eingeführt werden.
  • Das Boot muss für den privaten Gebrauch bestimmt sein.

Die Umsatzsteuer für ein Segelboot, das nach Deutschland eingeführt wird, muss beim Zoll angemeldet werden. Der Zollvorgang selbst kann an der Grenze oder dort, wo das Boot stationiert werden soll, erledigt werden. Als Nachweis können folgende Unterlagen verwendet werden:

  • Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer
  • Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten
  • Verzollungsunterlagen
  • Bestätigung des deutschen Zolls

Bei der Anmeldung beim Zoll müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Art und Modell des Bootes
  • Einfuhrdatum
  • Bestimmungsort
  • Rechnung über den Kauf des Bootes
  • Nachweis der Zahlung der Einfuhrabgaben
  • Nachweis der Zahlung der Umsatzsteuer in einem anderen EU-Land (bei Gebrauchtbooten)

Verzollungsunterlagen sind erforderlich, wenn das Boot aus einem Drittland importiert wurde. Der Käufer meldet das Boot beim deutschen Zoll an. Das erfolgt beim Grenzzollamt oder online mit der Internet-Zollanmeldung Einfuhr (IZA, Anleitung anbei).

yacht nicht eu versteuert

Der Zoll berechnet die Einfuhrabgaben (1,7 % des Kaufpreises). Außerdem verlangt der Zoll die Umsatzsteuer in Höhe 19 % des Kaufpreises.

Der Käufer zahlt die Einfuhrabgaben und die Umsatzsteuer an den Zoll. Anschließend erhält er die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Formular 0060 anbei) und registriert er das Boot bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

In bestimmten Fällen ist die Umsatzsteuer für ein Segelboot, das nach Deutschland eingeführt wird, steuerfrei. Dazu gehören:

  • Boote, die in der EU gebaut wurden und das Unionsgebiet nachweislich nie oder zumindest nicht länger als drei Jahre verlassen haben.
  • Boote, die von Privat an Privat verkauft werden und für die innerhalb von drei Jahren vor dem Beitrittsdatum in einem EU-Land die Umsatzsteuer nachweislich bezahlt wurde.

Auskünfte und Vorgehensweise zu diesem Thema kann der deutsche Zoll geben.

Zahlung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer muss innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung beim Zoll gezahlt werden. Die Zahlung kann per Überweisung oder Barzahlung erfolgen.

Registrierung des Bootes

Nach der Anmeldung beim Zoll muss das Boot bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt registriert werden. Die Registrierung ist erforderlich, um das Boot in Deutschland zu betreiben.

Ein deutscher Staatsbürger kauft ein Segelboot in den USA für 100.000 Euro. Das Boot wird von einem Spediteur nach Deutschland transportiert. Der Spediteur stellt dem Käufer eine Rechnung über die Transportkosten in Höhe von 5.000 Euro aus.

Der Käufer meldet das Boot beim Zoll an. Der Zoll berechnet die Einfuhrabgaben in Höhe von 2.700 Euro (1,7 % des Kaufpreises). Außerdem verlangt der Zoll die Umsatzsteuer in Höhe von 19.000 Euro (19 % des Kaufpreises).

Der Käufer zahlt die Einfuhrabgaben und die Umsatzsteuer an den Zoll. Anschließend registriert er das Boot bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer für Segelboote finden Sie auf der Website des Zolls.

Sparen Sie Umsatzsteuer beim Kauf einer Yacht

Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht, weil diese Regelung bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert gewesen ist und somit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 MwStSystRL umfasst wird.

Steuertipp : Wer eine neue oder gebrauchte Yacht zur privaten Nutzung anschaffen möchte, der muss mit einer erheblichen Mehrwertsteuer-Belastung rechnen. Um diese Belastung zu reduzieren, hat sich der maltesische Gesetzgeber schon vor mehr als zehn Jahren ein Steuersparmodell („Malta-Service-Lease-Scheme”) geschaffen, mit welchem sich die Mehrwertsteuer reduzieren lässt. Die Mehrwertsteuer lässt sich so auf bis zu 5,4% reduzieren und das natürlich ganz legal .

Bei dem Steuersparmodell wird die Yacht von einer Malta Ltd erworben . Hierfür wird eine Kapitalgesellschaft (Ltd) in Malta gegründet. Diese erwirbt die Yacht per Reverse Charge umsatzsteuerfrei erwirbt bzw. sich die bezahlte Vorsteuer wiedererstatten lässt. Die Gesellschaft vermietet die Yacht an den Nutzer, der wiederum maltesische Mehrwertsteuer auf die Nutzung der Yacht bezahlt. Nach ca. ein bis drei Jahren kann die Gesellschaft aufgelöst und die Yacht als voll in der EU-versteuert in den Privatbesitz übernehmen werden. Wichtig: Eine steuerliche Beratung ist unerlässlich.

yacht nicht eu versteuert

Rechtsgrundlagen zum Thema: Jacht

Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer nach § 5a EStG

Sonderregeln bei Besteuerung der Seeschifffahrt

BFH: Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen

Erlöschen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer bei Reparatur eines Segelbootes aus der Schweiz in Deutschland

Regierung gegen Lösegeldzahlungen bei Ransomware-Attacken

Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die Schifffahrt - BFH-Urteil vom 29. November 2022, VII R 36/20

Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen - BFH-Urteil vom 13. April 2022, I R 1/19

Keine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherung von Risiken mit Bezug auf in einem Drittstaat registrierte Seeschiffe

Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als Hilfsgeschäft

Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung auf Schiffen

Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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  • Tipps vor dem Charter

Steuerregelung beim Yachtcharter in der EU

  • 11 Oktober 2017

yacht nicht eu versteuert

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Wie komplex und uneinig die Vorschriften für Steuerzahlungen in der EU sind, zeigt erneut die Steuerregelung beim Yachtcharter. Das Chartern einer Yacht wird in EU-Gewässern als Dienstleistung angesehen und ist deswegen steuerpflichtig. Wenn der Eigentümer der Yacht in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, ist der Eigentümer verpflichtet, den Steuerbehörden des Staates, in dem der Dienst erbracht wird, Steuern zu zahlen. Falls der Eigentümer keiner Nation der EU angehört, sieht die Steuerregelung ein wenig anders aus. Doch nicht nur die Herkunft des Eigentümers ist ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung der Steuern.

Pauschale Aussagen zu machen, wie hoch der Steuersatz beim Yachtcharter ist, liegt kaum im Rahmen des Möglichen, da dieser von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Man muss den Einzelfall und alle wichtigen Faktoren in Betracht ziehen und kann so einen ungefähren Steuersatz ermitteln. Wichtige Fragen bei der Bestimmung des Steuersatzes sind:

  • Unter welcher Flagge segelt die Yacht?
  • Wie gro ß ist die Yacht?
  • Ist der Eigner der Yacht Bürger eines der Mitgliedsstaaten der EU oder nicht  (natürliche oder juristische Person)?
  • Im Falle einer juristischen Person, wer sind die Shareholder? Wird die Yacht auch selber benutzt?
  • Sind die Gäste Bürger eines der Mitgliedstaaten der EU oder nicht?
  • Wo startet und wo endet die Chartertour? EU oder nicht? Welche Länder werden durchfahren?
  • Wie lange dauert die Tour?

All diese Fragen spielen eine Rolle, um rechtssicher sagen zu können, wie hoch der jeweilige Steuersatz ist. Generell kann man sich aber am Steuersatz des jeweiligen Landes orientieren. Die wichtigsten Steuersätze gibt es hier im Überblick:

Deutschland 19% 7%
Frankreich 20% 10% / 5,5%
Griechenland 23% 13%
Italien 22% 10%
Kroatien 25% 13%
Montenegro 17% 8%
Niederlande 21% 6%
Spanien 21% 10%

Beim Chartern eines Bootes in der EU mit Nautal brauchen Sie sich über komplizierte und verstrickte Steuerregelungen keine Sorgen machen. Alle Angebotspreise, die Sie von Nautal erhalten, beinhalten schon die korrekte Mehrwertsteuer. Sie müssen also nur noch Ihr Lieblingsboot auswählen, zum Hafen fahren und einen wundervollen Bootsurlaub genie ß en, ohne sich den Kopf über komplizierte Steuern zu zerbrechen – das tun wir schon für Sie.

Bei weiteren Fragen zur Steuerregelung im Bereich des Yachtcharters in der EU sind wir jederzeit gerne für Sie da.

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Partyboote in Ibiza

  • ClickAndBoat
  • 10 Oktober 2017

Hausboot Mürtiz

Urlaub auf dem Hausboot

  • 17 Oktober 2017

1 Kommentar

gerne hätte ich gewusst in wie hoch der Steuersatz (Rechnungsstellung an Charter-Kunde )einer CharterYacht OC46.1 Benetau Griechische Flagge in Griechenland ist. 24% oder 12% ???

Über eine schnellst mögliche Antwort bedanke ich mich im voraus.

mfg Anastasia Kostakioti

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Steuerliche Aspekte im Yachteignerprogramm?

yacht nicht eu versteuert

Eine Yacht erwerben, die Natur auf dem Wasser genießen und den Blick auf den Horizont richten….. der Traum eines jeden Schiffseigners. Umso besser, wenn man in wirtschaftlicher Hinsicht seine Kosten durch Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffes minimieren kann. Einnahmen / Vermietung / dauerhaft …. das sind Stichworte, die im Hintergrund bei vielen Eignern gleichzeitig auch die Frage nach der steuerlichen Behandlung aufwerfen. Auch hier gibt es Antworten!

Wie kann ich die steuerlichen Folgen rechtssicher abschätzen?

Sicherheit in Ihrer Planung umfasst selbstverständlich auch die Frage nach dem möglichen Umfang steuerlicher Auswirkungen. In der Realität gibt es in Abhängigkeit von Ihrem konkreten Sachverhalt (Umfang der Eigennutzung, Finanzierungs­konditionen, geplante Dauer der Vercharterung etc.) auch unterschiedliche Einschätzungen. Auch die Finanzverwaltung beurteilt Sachverhalte nicht zwingend einheitlich.

<>Die Lösung: Stellen Sie oder Ihr Steuerberater eine Anfrage auf verbindliche Auskunft bei Ihrem zuständigen Finanzamt ! In dieser Anfrage wird der geplante Sachverhalt beschrieben. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Finanzverwaltung die daraus resultierende steuerliche Behandlung innerhalb einer angemessenen Frist beschreibt. Sie erhalten somit eine Rechtssicherheit, wenn Sie das Projekt mit The Moorings oder Sunsail wie in der Anfrage beschrieben verwirklichen. Nach aktuellen Informationen geht die Finanzverwaltung vermehrt dazu über, Kaufchartermodelle nach Kenntnis in keiner Weise steuerlich – also auch nicht hinsichtlich eines Einkommens – anzusetzen. Eine individuelle Anfrage im Einzelfall ist jedoch in jedem Fall empfehlenswert. Lassen Sie sich hierzu fachkundig beraten.

Der große Vorteil der Yachteigner-Programme von The Moorings und Sunsail :

Segeln und steuern – ein widerspruch .

Grundsätzlich ist Segeln als eine der schönsten Nebensachen der Welt die perfekte Möglichkeit zur persönlichen Erholung und Entspannung. Nirgendwo kann man den eigenen Akku besser auftanken als auf dem Wasser, fernab des alltäglichen Trubels. Da Segeln also der persönlichen und privaten Neigung dient, stellt das deutsche Einkommensteuergesetz fest, dass (private) Aufwendungen für Segelyachten oder Motoryachten grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Etwas Anderes gilt nur, wenn Yachten im Rahmen einer steuerlich anerkannten gewinnorientierten Tätigkeit verchartert werden.

Kann ich durch die Geltendmachung von einkommensteuerlichen Verlusten wirtschaftlich günstige Effekte erzielen?

Klare Antwort: Im Ergebnis unwahrscheinlich. Vielfach wird versucht, die Vercharterung einer erworbenen Yacht beim Finanzamt als einkommensteuer­relevante Tätigkeit anerkennen zu lassen. Das Ziel: steuerliche Unterdeckungen der Anfangsphase sollen zu Einkommensteuerersparnissen führen.

In der Mehrzahl der uns bekannten Fälle hat die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung von geltend gemachten Verlusten mit dem Verweis auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und eine Verknüpfung der Tätigkeit mit einer großen persönlichen Neigung abgelehnt; also eine Einstufung als sogenannte „Liebhaberei“. Positiv: Selbstverständlich unterliegen in diesem Fall auch Überschüsse nicht der Besteuerung.

Selbst wenn geltend gemachte Unterdeckungen der Anfangsphase von Finanz­ämtern anfänglich einkommensteuersparend verrechnet werden, erfolgt die Veranlagung regelmäßig unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“. Hierbei überprüft die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht nach der Anfangsphase und hat die Möglichkeit, die Veranlagungen rückwirkend wieder zu ändern und die steuerliche Anerkennung von Anfangsverlusten abzuerkennen.

Sind umsatzsteuerliche Regelungen zu beachten?

Die langfristige Vercharterung eines Schiffes vom Eigner an die Chartergesellschaft im Nicht-EU-Ausland (z.B. in der Karibik) erfolgt umsatzsteuerlich grundsätzlich dort, wo die Chartergesellschaft das Unternehmen betreibt. Umsatzsteuerpflichten in Deutschland entstehen für den Eigner in diesem Fall nicht. Die Lieferung der Yacht direkt in das Nicht-EU-Ausland erfolgt als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung ohne Belastung mit deutscher bzw. EU-Umsatzsteuer. Ob bei der nachfolgenden Einfuhr in das Bestimmungsland Einfuhrumsatzsteuer zu leisten ist, hängt vom Recht des Bestimmungslandes ab und wäre ggf. gesondert zu prüfen.

Die – unternehmerische - Vercharterung einer Yacht in Deutschland stellt grund­sätzlich eine umsatzsteuerbare Tätigkeit dar und kann somit Umsatzsteuer­pflichten sowie auch das Recht zum Erstattung einer beim Erwerb gezahlten Umsatzsteuer begründen (Vorsteuer-Erstattung). Achtung: Wenn die Tätigkeit von Finanzamt als einkommensteuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ eingestuft wird, entfällt auch ein Recht auf Vorsteuerabzug in Deutschland.

Ich verchartere meine Yacht im Ausland: Was ist dabei steuerlich zu beachten?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Lieferung der Yacht aus Europa in das Ausland als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei erfolgt. Ob bei der nachfolgenden Einfuhr in das Bestimmungsland Einfuhrumsatzsteuer zu leisten ist, hängt vom Recht des Bestimmungslandes ab und wäre ggf. gesondert zu prüfen.

Einkommensteuerlich ist zu beachten, dass Sie als persönlicher Eigner (mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) grundsätzlich mit allen Einkünften, die Sie weltweit erzielen, der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Die Frage der Einkommensteuerpflicht in Deutschland ist letztlich also nach den steuerlichen Regeln in Deutschland zu beurteilen. Hier gilt Obengenanntes (Liebhaberei etc.) entsprechend. Hier schafft eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung (siehe oben) Rechtssicherheit für Sie als Erwerber.

Uns ist kein Fall bekannt, in dem Eigner einer einzelnen vercharterten Yacht im Bestimmungsland ertragsteuerlich erfasst wurden; zur Sicherheit sollte man dieses im Einzelfall im Bestimmungsland kurz abklären. Selbst wenn eine steuerrelevante Tätigkeit im Ausland angenommen werden würde, sorgen zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel für eine Vermeidung von Belastungen.

DISCLAIMER:

Die auf dieser Website enthaltenen Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken, sie stellen keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Die fachlichen Informationen können den zugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszu­schließen. Der Anbieter übernimmt daher keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Die Nutzung der abrufbaren Inhalte erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

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So kommt immer wieder die Frage auf, ob man denn sorglos von Rhodos nach Patmos segeln könne oder ob man irgendwann irgendwo vom griechischen Zoll aufgebracht und zur Kasse gebeten werde. Generell herrscht Unsicherheit auch darüber, wie eine Segelyacht zoll- und steuerrechtlich behandelt wird, wenn man mit seiner in einem EU-Land gekauften Yacht nach längerem Außenaufenthalt in die EU zurückkehrt. Thomas Berger hat vor Jahren das Thema grundsätzlich recherchiert. Wir veröffentlichen hier mit seiner Erlaubnis das Ergebnis. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich einzelne Zollpositionen zwischenzeitlich geändert haben können. Man erkundige sich im Einzelfall jeweils aktuell.

Von Thomas Berger / E-Mail: [email protected]

Zoll, Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer Zunächst zum Grundsätzlichen: Eine Segelyacht ist eine Ware wie alle anderen Waren auch. Beim gewerblichen Handel mit Waren innerhalb der EU muss der Verkäufer in der Regel Umsatzsteuer (vulgo "Mehrwertsteuer", in Deutschland derzeit 19%, anderen Ländern auch mehr) auf den Preis aufschlagen und er muss diese eingenommene Umsatzsteuer an sein zuständiges Finanzamt abführen. Beim Import von Waren aus dem Ausland ersetzt die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer in gleicher Höhe diese Mehrwertsteuer, und diese muss auch vom privaten Käufer an die Zollbehörden entrichtet werden. Zusätzlich wird beim Import auch Zoll fällig, der u.a. die Aufgabe hat, die heimische Wirtschaft vor Billigimporten zu schützen. Die Rückwarenregelung Werden nun Waren aus dem Zollgebiet verbracht, die später zurück geholt werden sollen (z.B. eine Kameraausrüstung oder eine Segelyacht), dann läuft man bei der Rückkehr Gefahr, dass die Zollbehörden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nochmals kassieren - der Zöllner kann schließlich nicht wissen, ob die Ware nicht vielleicht doch gerade erst im Ausland gekauft wurde. Dieser Gefahr kann man entgehen, indem man einen Nachweis darüber mit sich führt, dass die Ware innerhalb der EU gekauft wurde, oder dass die Ware bereits früher in die EU importiert wurde und dass dabei Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt wurden. Dieser Nachweis kann beispielsweise der Kaufvertrag (möglichst mit Angabe der Seriennummern) sein, oder aber die Belege für die Entrichtung der Einfuhrabgaben.

Hat man die Ware innerhalb der EU privat gekauft, dann wurde dabei keine Mehrwertsteuer berechnet, und dann kann man die frühere Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Vorbesitzer eventuell nicht nachweisen. In diesem Fall empfiehlt es sich, sich vor der Ausreise (!) eine Bestätigung des zuständigen Zollamts zu beschaffen, in der der "Binnencharakter" der Ware dokumentiert wird.

Yachten, die älter sind als Baujahr 1985, benötigen diesen Nachweis nicht. Dennoch wird selbstverständlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig, wenn so eine alte Yacht im Zollausland erworben und in die EU importiert wurde. Es empfiehlt sich deshalb, hier als Nachweis beispielsweise die Belege für Liegeplatzgebühren o.ä. mit sich zu führen, damit nach einer längeren Reise die Yacht nicht als Importware behandelt wird, oder sich besser ebenfalls eine Bestätigung des zuständigen Zollamts über den Binnencharakter der Yacht zu besorgen.

Der Haken an der Sache Die oben geschilderte Rückwarenregelung für eine im EU-Zollgebiet erworbene und versteuerte, bzw. früher importierte, verzollte und versteuerte Ware ist leider auf drei Jahre befristet. Und das erst macht die Sache für uns Segler so problematisch. Der "Binnencharakter" der Ware wird nach 3 Jahren im Zollausland aufgehoben, was bedeutet, dass eine Rückbringung der Ware nach mehr als 3 Jahren Aufenthalt im Zollausland als ein ganz normaler Warenimport behandelt würde. Der Rückkehrer müsste also für sein eigentlich schon längst versteuertes Boot Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nochmals bezahlen.

Diese 3-Jahres-Frist kann man logischerweise umgehen, indem man die Ware vor Ablauf der 3 Jahre wieder in die EU verbringt, und dazu zählen auch Überseegebiete mancher EU-Staaten. Welche Überseegebiete dazu geeignet sind, ist ein wenig umstritten - glücklicherweise aber spielt dies für Langzeitsegler keine große Rolle, so dass dieser Punkt hier nicht vertieft werden muss.

Der freundliche Zöllner Viele Langzeitsegler sind weit länger als 3 Jahre unterwegs, und verständlicherweise zahlen sie bei ihrer Heimkehr nur äußerst ungern Zoll und Steuern nochmals für eine Yacht und für Ausrüstungsgegenstände, die schon längst verzollt und versteuert sind. Und zum großen Glück für diese Heimkehrer ist die 3-Jahres-Frist keine starre Regelung: wenn "außergewöhnliche Umstände" dafür sprechen, dann hat jeder Zollbeamte einen Ermessensspielraum, der es ihm gestattet, die Frist von 3 Jahren für die Rückwarenregelung auch auf längere Zeiträume auszudehnen.

Solche "außergewöhnlichen Umstände" können beispielsweise sein, dass der Segler eine lange Reise gemacht hat, dass die Yacht und die Ausrüstungsgegenstände innerhalb der EU erworben bzw bereits früher verzollt und versteuert worden sind, und dass kein Eignerwechsel im Ausland stattgefunden hat.

Leider hat man keinen Rechtsanspruch auf diese Regelung, da diese ausdrücklich in das persönliche Ermessen des Zöllners fällt. Aber die gute Nachricht vom Zollamt Cuxhaven ist diese: ausnahmslos immer wurde bisher bei der Heimkehr eines Langzeitsegler dieser Ermessensspielraum zu Gunsten des Heimkehrers genutzt.

Falls dennoch einmal einem Segler bei seiner Rückkehr nach über 3 Jahren Abwesenheit aus EU-Gewässern dieser Ermessensspielraum nicht zugute käme (nochmals: bisher ist weder in Deutschland noch im EU-Ausland ein solcher Fall bekannt geworden), dann bliebe ihm leider nur der Rechtsweg. Es wäre für diesen hoffentlich nie eintretenden Präzedenzfall zu wünschen, dass TO und/oder andere Organisationen dem Segler dann juristischen Beistand zur Seite stellten.

Die glückliche Heimkehr Kein Langzeitsegler muss sich also derzeit sorgen, dass er bei der Rückkehr von einer langen Reise mit unerwarteten Rechnungen für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer konfrontiert wird. Weder muss er seine Reise innerhalb von 3 Jahren beenden, noch muss er innerhalb von jeweils 3 Jahren bestimmte überseeische EU-Gebiete anlaufen.

Besondere Vorsicht aber sollte man walten lassen, wenn man im EU-Ausland eine Segelyacht erwerben und mit dieser in die EU zurück kehren will. Auch dann, wenn der Verkäufer EU-Bürger ist, und wenn für die Segelyacht die Nachweise für eine frühere EU-Versteuerung vorliegen, wird nämlich bei Rückkehr mindestens die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte der Eigentumsübergang deshalb nach Möglichkeit innerhalb des EU-Gebiets erfolgen.

Selbstverständlich empfiehlt es sich, schon vor einer Reise den Steuerstatus von Schiff und Ausrüstung durch Kaufverträge, Einfuhrpapiere usw gut zu dokumentieren, und sich diesen Status möglichst auch von einem Zollamt bestätigen zu lassen. Auch wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, kann es natürlich nicht schaden, auch unterwegs alle Unterlagen zu archivieren, die das Anlaufen von Überseegebieten von EU-Staaten belegen. Dann wird man aller Voraussicht nach auch bei einer Rückkehr nach vielen Jahren keine Probleme mit dem freundlichen Zöllner bekommen. Kauf einer gebrauchten EU-Yacht außerhalb des EU-Gebietes und Rückführung in die EU: Die Rückwarenregelung kann grundsätzlich nur der in Anspruch nehmen, der das Boot auch exportiert hat (bzw. ins EU-Ausland verbracht hat). Findet im EU-Ausland ein Eignerwechsel an einen anderen EU-Bürger (mit Wohnsitz in der EU) statt, und bringt der neue Eigentümer das Boot zurück, dann braucht er aufgrund der vorhandenen Nämlichkeitsbescheinigung (INF 3) keinen Zoll zu bezahlen, aber es fällt sehr wohl die Einfuhrumsatzsteuer an. Das ist insgesamt auch logisch, denn der Zoll soll ja die heimische Produktion schützen, was in dem Fall aber ja schon erledigt ist. Die Einfuhrumsatzsteuer aber soll die Mehrwertsteuer ersetzen, die bei jedem Kauf von einem gewerblichen Händler neu anfällt.

CE-Zertifizierung bei Kauf eines Boots außerhalb der EU: Der Zoll hat damit nichts zu tun, das Boot kann völlig problemlos eingeführt werden. Laut dem für die Anmeldung von Sportbooten zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt ist eine nachträgliche CE-Zertifizierung auch nicht nötig, solange man das Boot nicht gewerblich einsetzt (z.B. zur Vermietung). Auch ein (nichtgewerblicher!) Weiterverkauf des importierten Boots wird durch das fehlende CE-Zeichen nicht behindert. Thomas Berger

Der ADAC hat in einem PDF-Dokument das Wichtigste zur Umsatzsteuer für Boote innerhalb der EU zusammengestellt: klick

Die Kreuzer-Abteilung des DSV hat ein Merkblatt der deutschen Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen herausgegeben: klick





 
RA in Athen, 24.08.2012
Zunächst: Das Dokument des ADAC, auf das Berger verweist, ist in allen Punkten korrekt. Der ADAC hat seine Juristen; diese haben die Sache richtig zusammengefaßt. Dagegen stimmt der Artikel von Herrn Berger nicht in allen Punkten. Ich kann darauf aber hier nicht im einzelnen eingehen. Das erforderte doch längere Ausführungen.

Grundsätzlich gilt: Wer aus einem Nicht-EU-Land in ein EU-Land, z. B. zu Urlaubszwecken, mit seinem Boot einreist, muss sich anmelden und zwar im ersten Hafen, den er anläuft. Man kann in GR nicht alle Häfen anlaufen, sondern oft nur den Haupthafen der jeweiligen Insel. Z. B. muss man auf Lesbos zunächst in den Hafen von Mytilini und kann dann weiterreisen. Näheres erfährt man bei einem Anruf in den Hafenämtern. Es gibt dort immer Beamte, die Englisch sprechen.

Man sollte auf der Reise einen Nachweis mit sich führen, dass das Boot in einem Nicht-EU-Hafen liegt. Man bezahlt (natürlich) keine Steuern, sondern bekommt beim Einklarieren das Transitlog, mit dem man in der EU (hier: Griechenland) reisen kann. Yachten unter fremder Flagge müssen sich in GR bei jedem Verlassen eines Hafens ab- und bei jeder Ankunft in einem anderen Hafen anmelden.

Kurz zur Versteuerung (basiserend auf der EU-MwSt-Richtlinie): Soll ein Boot (mit einer EU- oder einer Nicht-EU-Flagge), das in einem Nicht-EU-Land liegt bzw. registriert ist, in die EU eingeführt werden – d. h. auf Dauer in die EU verbracht werden –, wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Wird ein Boot (auch mit EU-Flagge), das in der EU versteuert worden ist, ausgeführt – Verlassen der EU für mehr als 3 Jahre – und dann wieder eingeführt, wird die Steuer wieder fällig. Das alles gilt nicht für Boote, die vor dem 1.1.85 gebaut bzw. in Betrieb genommen wurden. (Insoweit z. B. ein Fehler in Bergers Artikel.)

Der Inhalt dieser Ausführungen ist mir vom zuständigen Ministerium bestätigt worden. Gleichwohl übernehme ich keine Garantie im Rechtssinne. Viele Grüße Rollhäuser, RA



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Superyachtforum

Business . Legal . Tax

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Das Hexenwerk “EU-Yacht-Versteuerung + Zoll” – auf ein Neues

Ich kann dieses Thema und seine Risken nicht genug betonen, zumal im Markt mit Halbwissen soviel Scharlatanerie mit diesem sensiblen Thema betrieben wird.

Warnen kann ich auch nur davor, sich von jemandem zu einer geringen Flat-Rate “Gutachten” oder “Expertisen” zur Steuer- und Zollsituation eines Wasserfahrzeugs ausstellen zu lassen , vor allem dann, wenn allein bei den Angeboten bereits fachlich Zoll- und Steuerrecht durcheinandergebracht wird.

Die offensichtlich steuerlich und zollrechtlich einfachen und klaren Fälle brauchen kein solches “Gutachten” und die komplex-schwierigen sind aufgrund einer Fülle notwendiger Recherchen und Prüfungen seriös und wirtschaftlich für eine solche Low-Flat-Rate nicht zu begutachten. Wir verbringen bei schwierigen Fällen oft Tage alleine mit der Recherche des Sachverhalts und der Historie sowie der Abstimmung mit Behörden, bevor wir uns eine rechtliche Meinung erlauben können.

Ich greife hier nur einige wichtige und typischen Problemkreise für den Prüfungsprozess heraus:

Zoll- und Steuerrecht sind zwei verschiedene Rechtsmaterien, die nicht vermischt werden dürfen.

a) ZOLLRECHT

Wenn es um Fragen von Unionswaren- oder Nicht-Unionswaren-Status geht, befinden wir uns im ZOLL-RECHT.

Waren, die sich im Zollgebiet der Europäischen Union befinden, haben entweder den Status von  Unionswaren  oder den Status von Nicht-Unionswaren.

Unionswaren sind (Art. 5 Nr. 23 UZK):

  • Waren, die vollständig  im  Zollgebiet der Union  gewonnen  oder  hergestellt  worden sind, unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei um Ursprungswaren (Art. 23 ZK) handelt.
  • Waren, die  außerhalb  des Zollgebiets der Union  gewonnen  oder  hergestellt  wurden – ihren Ursprung also in einem Drittland haben – und in der Union ordnungsgemäß zum  zollrechtlich freien Verkehr  überlassen wurden.
  • Waren, die ausschließlich aus den vorgenannten Unionswaren gewonnen oder hergestellt wurden.

Grafik zur Unionsware

Unionswaren, die das Zollgebiet der Union verlassen, verlieren mit dem Grenzübertritt im Allgemeinen ihren Status als solche und werden zu Nicht-Unionswaren (Art. 154 UZK). Über Unionswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich –  ohne  Mitwirkung der Zollbehörden – beliebig verfügen.

Zölle sind nach Art. 5 Nrn. 20 und 21 Zollkodex der Union Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Zollrechts der Europäischen Union und dienen heute in erster Linie dem Schutz der heimischen Wirtschaft. Beim “Zollrechtlichen Status” von Waren geht es um das Konzept des zollrechtlichen Status von Waren, insbesondere in welchen Fällen und auf welche Art der Unionscharakter von Waren nachzuweisen ist und um die Auswirkungen des zollrechtlichen Status auf die Versandsysteme.

b) STEUERRECHT

EINFUHRUMSATZSTEUER

Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben.

Die Einfuhrumsatzsteuer  entspricht  weitgehend  der Umsatzsteuer  (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union anfällt.

Auch die Einfuhr von Waren aus einem umsatzsteuerrechtlichen Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als  Einfuhrumsatzsteuer . Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich hierbei um eine Verbrauchsteuer und um eine  Einfuhrabgabe  im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.

Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.

UMSATZ/MEHRWERTSTEUER / VERBRAUCHSSTEUER

Die Mehrwertsteuer (MwSt) ergibt sich aus dem Mehrwert einer Ware, der durch die Wertschöpfung eines Produktes entsteht und sich auf die Weiterveräußerung überträgt.  

Die  Mehrwertsteuer  ist eine sogenannte  Konsumentensteuer , die den  Endverbraucher  beim Kauf von Produkten oder bei der Erlangung von Dienstleistungen belastet. Die Steuer wird von Unternehmen auf ihre Waren und Dienstleistungen aufgeschlagen und über den Kaufpreis oder mit der Rechnungsstellung von ihren Kunden erhoben. Die vereinnahmte Steuer leiten die Unternehmen danach an das Finanzamt weiter. Bei der Abführung der Steuer an das Finanzamt wird die Mehrwertsteuer als Umsatzsteuer bezeichnet.  Der  Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer  ist, dass Unternehmen sich die gezahlte MwSt. durch die Vorsteuer erstatten lassen können, oder sie auf ihre eigene Umsatzsteuerschuld anrechnen. Der Unternehmer zahlt daher lediglich die Differenz aus der gezahlten Umsatzsteuer und dem Verkaufspreis.

EIN IN DER EU GEKAUFTES WASSERFAHRZEUG WIRD BEIM ENDKUNDEN UND PRIVATEN EIGNER/NUTZER MEHRWERT-VERSTEUERT. Jedes Wasserfahrzeug, welches einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in der EU gehört bzw. von solchen Personen benutzt wird, hat sich im “freien Verkehr” der EU zu befinden und ordnungsgemäß versteuert zu sein.

Das Verbrauchsteuergebiet entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten.  Das Verbrauchsteuergebiet der EU ist jedoch nicht mit dem Zollgebiet der Gemeinschaft gleichzusetzen !

Der MwSt. – Irrtum “Alter <1985”:

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) 2006/112/EG ist eine seit 01.01.2007 geltende europäische Richtlinie, die ein weitgehend einheitliches Mehrwertsteuersystem in der Europäischen Union (EU) vorgibt. 

Nach ihr werden gem. Artikel 411 die Richtlinie 67/227/EWG und die Richtlinie 77/388/EWG unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen aufgehoben. Richtlinie 92/111/EWG (ABl. L 384 vom 30.12.1992, S. 47)

Laut Anhang XI Teil A wird damit auch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer aufgehoben, worin unter Art. 28n Wasserfahrzeuge aller Art, die vor dem 01. Januar 1985 in Betrieb genommen wurden als “versteuert” gelten, wenn sie sich am 31.12.1992 auf den 01.01.1993 in einem der Gründerländer der EU befanden (Gründung der EU durch Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich).

“Abweichend von … stellt die Einfuhr von Gegenständen … keinen Steuertatbestand dar, wenn der eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 geltenden Steuerbedingungen vor dem 1 . Januar 1993 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei seiner Ausfuhr keine Befreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1 . Januar 1985 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist.”

Artikel 411 (1) Die Richtlinie 67/227/EWG und die Richtlinie 77/388/EWG werden unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen aufgehoben.

Art 28n hat in der MwStSystRL keine Entsprechung gefunden.

yacht nicht eu versteuert

Jedes Wasserfahrzeug benötigt einen anerkannten Nachweis der Versteuerung , es sei denn nationales Recht regelt dies entsprechend 28n, was gem. der Umsetzungspflicht zu erfolgen hat.

Wasserfahrzeuge, die am Stück länger als 3 Jahre die EU verlassen haben, verlieren u.U. ihren zollrechtlich ihren Unionscharakter sowie steuerlich ihren Versteuerungscharakter.

Ob ein solcher Fall vorliegt, unterliegt einer Einzelfallprüfung , denn hier gibt es so viele Aspekte und Ausnahmen, dass eine rein numerische Feststellung nicht möglich ist.

Steuer-Falle “Leasingmodelle”

Bis 2018 bzw. 2020 (Frankreich) gab es Leasingmodelle, vor allem in Malta, Zypern, Italien und Frankreich, die im Rahmen autonomer steuerlicher Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen stark reduzierte Mehrwertsteuer-Sätze auf Wasserfahrzeuge ansetzten. Dabei wurden verdeckte Abzahlungskäufe als Dienstleistungs-Leasings gestaltet. Das EUGH Mercedes Urteil von 2017 beendete diese Gestaltungen.

In der Folge gibt es nun viele Yachten, die durch solche Verfahren gelaufen und angeblich “EU-versteuert” sind. Bei einer ganzen Reihe von Yachten wurden die Leasing-Verfahren nicht abgeschlossen.

Ich kann hier nur zu größter Vorsicht raten und empfehlen, jedes Kaufangebot mit einem derartigen Steuer-Hintergrund genau prüfen zu lassen. Jedes dieser Leasingmodelle ist im Einzelfall anders.

Solange keine Verjährung eingetreten ist, kann eine fehlerhafte oder unzulässigen Steuergestaltung vorliegen, die massive steuerliche und steuer-strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Bei Wasserfahrzeugen geht es meist um Werte, bei denen Zoll bzw. Steuer schnell 4-6stellige Beträge ausmachen können. Die Steuerbehörden sind rigoros und die Folgen von Steuerstrafverfahren in derartigen Größenordnungen empfindlich. Sparen Sie nicht an fundierter Beratung und Prüfung der Steuersituation.

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How did the superyacht carrying tech tycoon Mike Lynch sink off Sicily?

Lynch’s was among five bodies retrieved by divers on Wednesday after the Bayesian sank, according to reports.

Divers operate in the sea to search for the missing after a luxury yacht sank off Sicily

Five bodies were retrieved on Wednesday, and a sixth on Friday , by divers searching for those missing from the superyacht which sank off the Sicilian coast in the Mediterranean. The bodies found include British tech tycoon Mike Lynch , the UK’s Telegraph reported. The bodies have not been formally identified by the authorities yet.

It is understood that they were retrieved from inside the sunken yacht, which is reported to be lying on its side on the sea bed at a depth of 50 metres

Keep reading

One dead, six missing after luxury superyacht capsizes off sicily coast, luxury yacht sinks off sicilian coast, uk extradites autonomy co-founder mike lynch to us, how serious are the wildfires near athens, greece.

This brings the total death toll to seven; one person, reported to be the chef from the yacht, was confirmed dead on Monday.

The yacht capsized on Monday at about 5am (03:00 GMT) after it was hit by stormy weather caused by a “waterspout” – or mini tornado – according to Italian authorities.

The cruise had reportedly been undertaken to celebrate the acquittal of Lynch in a fraud trial in the United States in June.

His co-defendant in the trial, Steve Chamberlain, who was also acquitted in June, was killed after being hit by a car on Saturday.

Here’s what is known so far about the yacht, those on board and who died or were still missing after it sank.

rescue

Who was on the superyacht which sank?

According to the Italian coastguard, the 56-metre-long (184 feet) British-flagged yacht, called the Bayesian, was carrying 22 people, including 10 crew members.

One person has been confirmed dead after rescuers located a body on Monday at a depth of about 50 metres (164 feet), the AFP news agency reported. Officials have not yet given the name of the deceased but Italian media reported that he was the yacht’s chef.

AFP reported on Tuesday that divers had spotted a second body inside the sunk boat, quoting a source close to the search operation. Authorities have not confirmed it yet, though.

While not all the names of the six missing passengers were not made public officially, they were understood to include:

  • Mike Lynch, 59, a British-Irish technology businessman who co-founded British tech company Autonomy in 1996 and was once likened to Microsoft founder Bill Gates; he earned a PhD from Cambridge University
  • Hannah Lynch, 18, Mike’s daughter, who had just completed her final school exams and was due to begin a degree in English at the University of Oxford this September
  • Jonathan Bloomer, the 70-year-old British chairman of Morgan Stanley bank and the Hiscox insurance company, was confirmed as missing by Hiscox CEO Aki Hussain
  • Judy Bloomer, Jonathan’s wife, was also confirmed as missing by Hussain
  • Chris Morvillo, from British international law firm Clifford Chance, was confirmed to be missing by Salvatore Cocina, head of the Civil Protection in Sicily

Fifteen people, including Lynch’s wife, Angela Bacares, were rescued. Among others rescued were Charlotte Golunski, 36, a board director at Luminance, a software startup founded by Lynch; her husband, James; and their one-year-old daughter, Sophie. Golunski is understood to have kept her daughter alive by holding her above her head while she was in the water.

All those rescued are in stable condition, although eight of them have been hospitalised, according to Italian news agency Adnkronos.

What do we know about the Bayesian?

Italian shipbuilder Perini Navi constructed the superyacht in 2008 and refitted it in 2020, according to the company’s website.

The yacht’s owner is listed as Revtom Limited, a firm solely owned by Lynch’s wife, Bacares, according to company documents seen by the Reuters news agency.

It was formerly called Salute but was renamed Bayesian after Lynch’s PhD thesis and his software that earned him a fortune. Both of these were based on the statistical Bayesian theory, championed by mathematician Thomas Bayes.

Where was the Bayesian last seen and where was it going?

The Bayesian was last located on Sunday evening in the Tyrrhenian Sea, east of the harbour at Porticello, according to ship tracking websites Vessel Finder and Marine Traffic.

Porticello is a port city located near the Sicilian capital, Palermo.

The yacht had departed on August 14 from the Sicilian port of Milazzo. Its destination was reported to be the Italian city of Bagheria by the tracking websites.

Did a waterspout cause the yacht to sink?

Italian authorities reported that the stormy conditions that caused the yacht to sink were triggered by a waterspout.

A waterspout is a rotating column of whirling air and water mist – sometimes referred to as a mini tornado – according to the website of the US National Ocean Service.

The website adds that a tornadic waterspout is a tornado that forms over water or moves from land to water. They are similar to land tornadoes and can occur during thunderstorms.

Who is Stephen Chamberlain and how is he connected to this case?

Chamberlain, 52, was Lynch’s co-defendant in a fraud trial in San Francisco, which saw both men acquitted in June.

Chamberlain died in a hospital from injuries sustained when he was hit by a car while out running in Cambridgeshire, United Kingdom, on Saturday. His death was confirmed by his lawyer Gary Lincenberg in a statement on Monday.

The fraud case related to Hewlett Packard’s $11bn acquisition of Autonomy, the firm Lynch grew into the UK’s leading tech company before it spectacularly unravelled after being bought by HP in 2011.

Lynch was extradited to the US in May 2023 and he spent more than a year under house arrest before his acquittal. Chamberlain was the former vice president of finance at Autonomy.

The yacht trip was supposedly a celebration of Lynch’s acquittal.

How did the rescue operation unfold?

Specialist divers began a search anew for the six missing people on Tuesday. Three divers, equipped with oxygen cylinders, descended beneath the surface to examine the wreck.

They initially faced difficulty accessing the yacht’s chambers because they were constricted by furniture.

An investigation into the wreck has been opened by prosecutors in the nearby Sicilian town of Termini Imerese.

What have survivors and witnesses said about the incident?

“It was terrible. The boat was hit by really strong wind and shortly after it went down,” survivor Golunski told the ANSA news agency.

She added that she had lost hold of her one-year-old daughter in the water for “two seconds”, but then managed to grab her and hold her up over the waves until a lifeboat inflated and they were both pulled to safety. She reported that people were screaming.

Karsten Borner, a captain of a nearby yacht who witnessed the sinking, said he had turned on the engine of his ship to prevent collision with the Bayesian. “We managed to keep the ship in position and after the storm was over, we noticed that the ship behind us was gone,” he told reporters.

Bloomer’s wife, Judy, is a trustee of the Eve Appeal, a UK-based gynaecological cancer research charity. Athena Lamnisos, the CEO of the Eve Appeal, was quoted by the BBC saying she was “deeply shocked to hear the news that our very dear friend and her husband Jonathan, are among those missing”.

Elon Musk calls for release of Telegram founder Pavel Durov as arrest sparks debate whether X owner may be next 

Elon Musk attends the 10th Annual Breakthrough Prize Ceremony at Academy Museum of Motion Pictures.

X owner Elon Musk has sprung to the defense of the founder of controversial messaging app Telegram, calling for the 39-year-old to be released from French custody.

The spectacular arrest of Pavel Durov on the tarmac of Paris’s Le Bourget airport just after his private jet touched down on  Saturday  elicited an intense debate over where exactly the boundaries of protected free speech end and the rule of law begins.

Durov is being held in France initially without formal charges , but authorities could accuse the Telegram founder of failing to police  illegal content and commerce  conducted via Telegram.

Musk’s X is likewise in the crosshairs of European policymakers, with the EU Commission recently reminding him of its failure to observe the  Digital Services Act that requires large platform owners to systematically clamp down on false and misleading content.

The entrepreneur, who is also CEO of Tesla and SpaceX , called on France to “ free Pavel ,” warning that his arrest signaled  dangerous times  ahead for democracy. 

“The 2nd amendment is the only reason long-term that the 1st amendment will be upheld,” he  added , referring to the constitutionally protected rights in the United States to bear arms and exercise free speech. 

POV: It’s 2030 in Europe and you’re being executed for liking a meme https://t.co/OkZ6YS3u2P — Elon Musk (@elonmusk) August 24, 2024

Musk increasingly casts himself as someone trying to stem a rising tide of censorship and government overreach. The X owner, earlier this month, threw a vulgar insult  at Brussels for its perceived heavy-handed approach to regulation. (Musk has, as of now, yet to criticize China, the manufacturing hub for half of Tesla cars.)

Chris Pavlovski, CEO of YouTube rival Rumble,  used similarly blunt language after claiming to have “safely” departed European soil.

“France has threatened Rumble, and now they have crossed a red line by arresting Telegram’s CEO, Pavel Durov, reportedly for not censoring speech,” he  posted  on Sunday.  

It’s unclear what Pavlovski was doing in Europe, and he did not respond to a request from Fortune for comment.

“What’s next…the arrest of Elon Musk?”

This year has been one of the biggest tests for democracy in recent memory, with elections held in countries comprising more than half the world’s population.

Election integrity has therefore been a major concern across the political spectrum. Regulators like the EU Commission have been particularly sensitive to the risk that hoaxes can spread instantly across social media like Telegram or X where there is little to no oversight or accountability. 

In a statement, Telegram countered allegations of presumed wrongdoing by saying Durov had “ nothing to hide ” and claimed the Dubai resident with French citizenship regularly travels to Europe, pushing back against the notion he had only now been arrested after finally stepping on EU soil. 

The arrest of Pavel Durov is worrying. Telegram is a secure free speech app. It may have some bad actors, but then all platforms do. What next… the arrest of Elon Musk? — Nigel Farage MP (@Nigel_Farage) August 25, 2024

Nigel Farage, the head of the populist Reform Party in the U.K. and a close associate of Republican presidential nominee Donald Trump, conceded that bad apples are common on social media platforms like Telegram.

“The arrest of Pavel Durov is worrying,” he  posted . “What next…the arrest of Elon Musk?” 

Rumble stands with Telegram. — Chris Pavlovski (@chrispavlovski) August 25, 2024

Alexander Vindman, the retired U.S. Army lieutenant colonel who testified as a key witness in Trump’s first impeachment, wrote that Durov’s case had broader implications for social media sites like X.

“There’s a growing intolerance for platforming disinfo & malign influence & a growing appetite for accountability,” he  wrote . “Musk should be nervous.”

Last month, Musk posted a  deepfake video  with an AI-generated voiceover of Kamala Harris calling herself a diversity hire and Biden senile. The post didn’t explicitly mention the use of AI in what some argued was a violation of X’s terms of service against manipulating content for the purposes of deception.

Musk later  shared a fabricated story  purportedly by U.K. daily newspaper the Telegraph reporting that British rioters would be deported to the Falkland Islands, near Argentina. The Tesla CEO quietly deleted the post, which racked up millions of views , after he was called out for distributing disinformation.

“Propaganda isn’t just about creating fake news,” Musk would go on to  explain  last week, without referring to any specific incident. “It’s also about hiding real news.”

X in financially troubled waters, leaving its banks on the hook

Musk’s stewardship of X is turning into a financial disaster for the entrepreneur. According to internal company figures  cited  by the  New York Times , U.S. revenue in Q2 plunged to $114 million, representing a steep 84% decline over pre-Musk Twitter just two years prior. 

Fidelity has taken a massive charge on the value of its private investment in X, while money managers are treating the company’s debt as if it was radioactive. A consortium of banks that underwrote Musk’s October 2022 buyout have been unable to offload nearly $13 billion of leveraged loans still sitting on their book

Tesla investors now fear Musk will  liquidate more stock just to keep X afloat.

When reached by  Fortune  for comment, X replied it was busy. Musk did not respond to a request.

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Questions abound after CEO of mass-messaging app is arrested

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Elon Musk’s X changes Grok chatbot after states say it spread election misinformation

cop gestures as he talks

Cops are using AI to write reports, and it’s changing how they respond to crimes

California State Sen. Scott Wiener.

Landmark bill aimed at reducing AI’s potentially catastrophic danger would either save lives or stifle innovation

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  5. EU Yacht Versteuerung von 0%

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  6. Bootskauf: Die Mär von der Mehrwertsteuer

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COMMENTS

  1. Steuer & Zoll

    Der Zollsatz (nicht die Einfuhrumsatzsteuer!) kann entfallen, wenn das Boot nachweislich in einem Land gebaut wurde, mit dem die EU Abkommen über Zollerleichterungen geschlossen hat - wie z.B. Norwegen, Schweiz, Türkei oder Kroatien.

  2. Bootskauf: Die Mär von der Mehrwertsteuer

    Viele Eigner glauben, sie müssten bei einer Zoll- oder Polizeikontrolle belegen können, dass ihr Boot EU-versteuert ist. Insbesondere Besitzern älterer oder gebraucht gekaufter Schiffe bereitet dies regelmäßig Unbehagen.

  3. Was beim Kauf einer Yacht innerhalb der EU bezüglich der Umsatzsteuer

    Wer sein Schiff innerhalb des Zollgebietes der EU betreibt, kann von jeder Hafenbehörde zum Nachweis über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer oder darüber, dass es sich um die vorübergehende Verwendung einer abgabenbefreiten Nichtgemeinschaftsware handelt, aufgefordert werden.

  4. Mehrwertsteuer und Yachten (Teil 1)

    Grundsätzlich gilt: „Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von dort ansässigen Bewohnern genutzt werden sollen, müssen sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, d. h. die Mehrwertsteuer muss in einem der EU-Mitgliedstaaten entrichtet worden sein." (Quelle: Merkblatt Zollbestimmungen innerhalb d...

  5. Wir lösen das Mysterium der Mehrwertsteuer für Boote und Yachten

    Wenn sich der Liegeplatz Ihres Bootes oder Ihrer Yacht außerhalb der Europäischen Union befindet, ist keine EU Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese Begebenheit wird von Bootseignern dazu genutzt, um legal die Mehrwertsteuer umgehen zu können. Deswegen sollten Sie Vorsicht walten lassen, wenn Sie ein Boot außerhalb der EU kaufen und ...

  6. EU Yacht Versteuerung

    Hier erfahren Sie alle Tipps und Details um die Steuerlast beim Yachtkauf zwischen 0% und 18% zu halten. EU Yacht Versteuerung 0% - 18%. Privat genutzte Yachten sind für EU-Bürger je nach Steuersatz im Zielland mit bis zu 25% (Kroatien) zu versteuern. Die optimierte EU Yacht Versteuerung liegt.

  7. Die Mehrwertsteuer

    Für den Nachweis der Mehrwertsteuer bei Yachten gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichender Steuernachweis anerkannt werden und welche nicht.

  8. Der Mythos der EU-Mehrwertsteuer beim Gebrauchtbootkauf

    Dies betrifft demnach nur Schiff, die von einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat importiert werden. In diesem Fall ist die Einfuhrumsatzsteuer neben den Einfuhrzöllen in dem Land zu entrichten, in welchem das Schiff erstmalig in das EU Hoheitsgebiet einfährt.

  9. Die Einfuhrumsatzsteuer (Teil 2)

    Einfuhrumsatzsteuer wird - wie der Name schon sagt - immer dann fällig, wenn eine Yacht oder ein Boot aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) in ein EU-Land eingeführt bzw. geliefert wird. Und zwar unabhängig davon, ob die Yacht neu in einer Werft oder gebraucht von privat gekauft wurde.

  10. Mehrwertsteuer: Was Eigner wissen müssen

    Grundsätzlich wird für jedes Boot, das aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) in die EU geliefert (eingeführt) wird, die Einfuhrumsatzsteuer fällig - völlig unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Bootes, also auch völlig unabhängig davon, ob es sich um ein Neu- oder Gebrauchtboot handelt. Der Steuersatz entspricht dem ...

  11. Yacht vermieten + Steuern sparen

    Umsatzsteuer bei Einfuhr einer Yacht in die EU. Der Nachweis der EU-Mehrwertsteuer für Segelboote ist erforderlich, wenn das Boot dauerhaft innerhalb der EU verwendet werden soll. Voraussetzungen. Das Boot muss aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) stammen. Das Boot muss erstmals in die EU eingeführt werden.

  12. Steuerregelung beim Yachtcharter in der EU

    Das Chartern einer Yacht wird in EU-Gewässern als Dienstleistung angesehen und ist deswegen steuerpflichtig. Wenn der Eigentümer der Yacht in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, ist der Eigentümer verpflichtet, den Steuerbehörden des Staates, in dem der Dienst erbracht wird, Steuern zu zahlen.

  13. Steuerliche Aspekte im Yachteignerprogramm?

    Die Lieferung der Yacht direkt in das Nicht-EU-Ausland erfolgt als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung ohne Belastung mit deutscher bzw. EU-Umsatzsteuer. Ob bei der nachfolgenden Einfuhr in das Bestimmungsland Einfuhrumsatzsteuer zu leisten ist, hängt vom Recht des Bestimmungslandes ab und wäre ggf. gesondert zu prüfen.

  14. Yachten, Malta und das angebliche "Steuerparadies"

    Yachten, die Nicht-EU-Bürgern oder Nicht-EU-Betreibergellschaften ohne EU Anteilseigner gehören, können für 18 Monate im sog. "vorübergehenden Import" einfuhr-umsatzsteuerfrei fahren und müssen danach die EU verlassen.

  15. Segeln Türkei: Der Zoll und die Yacht

    Yachteigner aus EU-Ländern haben ihre unversteuerten Boote in türkischen Marinas liegen und sind verunsichert wenn sie im Internet lesen, welche "Ängste" an der Adriaküste kursieren, weil Kroatien ab 1. Juli 2013 in die EU aufgenommen wird.

  16. "nicht EU versteuert!"

    Hallo zusammen, Frage zum Kauf eines gebrauchten Schiffes. wenn man sich für den Kauf eines gebrauchten Schiffes entscheidet, das nicht EU versteuert ist und z.B. in Finnland liegt, muss bei Einfuhr nach DE die Umsatzsteuer/MwSt nachgezahlt werden.

  17. Was bedeutet: EU versteuert, Inkl. MwSt., Exkl. MwSt

    EU versteuert. Dieser Begriff bedeutet, dass die angebotene Yacht nachweislich in der EU versteuert wurde. Auch wenn sie beispielsweise aus einem Drittland, also einem Land außerhalb der EU, eingeführt wurde.

  18. Was bedeutet: EU versteuert, Inkl. MwSt., Exkl. MwSt

    EU versteuert. Dieser Begriff bedeutet, dass die angebotene Yacht nachweislich in der EU versteuert wurde. Auch wenn sie beispielsweise aus einem Drittland, also einem Land außerhalb der EU, eingeführt wurde.

  19. Einfuhrumsatzsteuer bei Yacht als EU-Rückware vermeiden

    Waren, die sich im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU befinden (Unionswaren) verlieren mit der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union ihren zollrechtlichen Status; Art. 154 VO (EU) 952/2013 (Zollkodex der Union = UZK). Sie gelten damit als Nichtunionsware.

  20. Mehrwertsteuer: Was man beim Bootskauf wissen muss

    Ebenfalls Zollunterlagen, die die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer zeigen, wenn das Schiff aus einem Nicht-EU-Land importiert wurde. Definitiv NICHT gelten Erklärungen von Versicherungen oder Privatpersonen, wie dem Vorbesitzer des Schiffs, dass die Steuer bezahlt wurde.

  21. Die Formalitäten beim Bootskauf: Das müssen Sie beachten

    «EU-versteuert» heißt im Prinzip das Gleiche, nämlich, dass das Boot - ganz gleich von wo es kommt - in der Europäischen Union versteuert wurde. Auch hier gilt: Ohne Nachweis ist diese Aussage Schall und Rauch.

  22. Das Hexenwerk "EU-Yacht-Versteuerung + Zoll"

    Jedes Wasserfahrzeug, welches einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in der EU gehört bzw. von solchen Personen benutzt wird, hat sich im "freien Verkehr" der EU zu befinden und ordnungsgemäß versteuert zu sein. Das Verbrauchsteuergebiet entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten.

  23. Rückführung einer bereits versteuerten Yacht in die EU

    Ich bin irritiert, da ich gelesen habe, dass Yachteigner in Kroatien alle drei Jahre einmal in der EU einklarieren müssen, damit sie den Status "versteuert" nicht verlieren? Wo kann ich offiziell Informationen bekommen?

  24. Italy probes captain over Mike Lynch yacht disaster

    By Elena Giordano. Italian authorities have launched an official investigation into the captain of the Bayesian luxury yacht, which sank off the Sicilian coast last Monday, killing British tech billionaire Mike Lynch and six others. On Sunday afternoon, the magistrates of the Termini Imerese Public Prosecutor's Office questioned James Cutfield ...

  25. How did the superyacht carrying tech tycoon Mike Lynch sink off Sicily

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