Beim Chartern eines Bootes in der EU mit Nautal brauchen Sie sich über komplizierte und verstrickte Steuerregelungen keine Sorgen machen. Alle Angebotspreise, die Sie von Nautal erhalten, beinhalten schon die korrekte Mehrwertsteuer. Sie müssen also nur noch Ihr Lieblingsboot auswählen, zum Hafen fahren und einen wundervollen Bootsurlaub genie ß en, ohne sich den Kopf über komplizierte Steuern zu zerbrechen – das tun wir schon für Sie.
Bei weiteren Fragen zur Steuerregelung im Bereich des Yachtcharters in der EU sind wir jederzeit gerne für Sie da.
gerne hätte ich gewusst in wie hoch der Steuersatz (Rechnungsstellung an Charter-Kunde )einer CharterYacht OC46.1 Benetau Griechische Flagge in Griechenland ist. 24% oder 12% ???
Über eine schnellst mögliche Antwort bedanke ich mich im voraus.
mfg Anastasia Kostakioti
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Eine Yacht erwerben, die Natur auf dem Wasser genießen und den Blick auf den Horizont richten….. der Traum eines jeden Schiffseigners. Umso besser, wenn man in wirtschaftlicher Hinsicht seine Kosten durch Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffes minimieren kann. Einnahmen / Vermietung / dauerhaft …. das sind Stichworte, die im Hintergrund bei vielen Eignern gleichzeitig auch die Frage nach der steuerlichen Behandlung aufwerfen. Auch hier gibt es Antworten!
Sicherheit in Ihrer Planung umfasst selbstverständlich auch die Frage nach dem möglichen Umfang steuerlicher Auswirkungen. In der Realität gibt es in Abhängigkeit von Ihrem konkreten Sachverhalt (Umfang der Eigennutzung, Finanzierungskonditionen, geplante Dauer der Vercharterung etc.) auch unterschiedliche Einschätzungen. Auch die Finanzverwaltung beurteilt Sachverhalte nicht zwingend einheitlich.
<>Die Lösung: Stellen Sie oder Ihr Steuerberater eine Anfrage auf verbindliche Auskunft bei Ihrem zuständigen Finanzamt ! In dieser Anfrage wird der geplante Sachverhalt beschrieben. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Finanzverwaltung die daraus resultierende steuerliche Behandlung innerhalb einer angemessenen Frist beschreibt. Sie erhalten somit eine Rechtssicherheit, wenn Sie das Projekt mit The Moorings oder Sunsail wie in der Anfrage beschrieben verwirklichen. Nach aktuellen Informationen geht die Finanzverwaltung vermehrt dazu über, Kaufchartermodelle nach Kenntnis in keiner Weise steuerlich – also auch nicht hinsichtlich eines Einkommens – anzusetzen. Eine individuelle Anfrage im Einzelfall ist jedoch in jedem Fall empfehlenswert. Lassen Sie sich hierzu fachkundig beraten.
Segeln und steuern – ein widerspruch .
Grundsätzlich ist Segeln als eine der schönsten Nebensachen der Welt die perfekte Möglichkeit zur persönlichen Erholung und Entspannung. Nirgendwo kann man den eigenen Akku besser auftanken als auf dem Wasser, fernab des alltäglichen Trubels. Da Segeln also der persönlichen und privaten Neigung dient, stellt das deutsche Einkommensteuergesetz fest, dass (private) Aufwendungen für Segelyachten oder Motoryachten grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Etwas Anderes gilt nur, wenn Yachten im Rahmen einer steuerlich anerkannten gewinnorientierten Tätigkeit verchartert werden.
Klare Antwort: Im Ergebnis unwahrscheinlich. Vielfach wird versucht, die Vercharterung einer erworbenen Yacht beim Finanzamt als einkommensteuerrelevante Tätigkeit anerkennen zu lassen. Das Ziel: steuerliche Unterdeckungen der Anfangsphase sollen zu Einkommensteuerersparnissen führen.
In der Mehrzahl der uns bekannten Fälle hat die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung von geltend gemachten Verlusten mit dem Verweis auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und eine Verknüpfung der Tätigkeit mit einer großen persönlichen Neigung abgelehnt; also eine Einstufung als sogenannte „Liebhaberei“. Positiv: Selbstverständlich unterliegen in diesem Fall auch Überschüsse nicht der Besteuerung.
Selbst wenn geltend gemachte Unterdeckungen der Anfangsphase von Finanzämtern anfänglich einkommensteuersparend verrechnet werden, erfolgt die Veranlagung regelmäßig unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“. Hierbei überprüft die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht nach der Anfangsphase und hat die Möglichkeit, die Veranlagungen rückwirkend wieder zu ändern und die steuerliche Anerkennung von Anfangsverlusten abzuerkennen.
Sind umsatzsteuerliche Regelungen zu beachten?
Die langfristige Vercharterung eines Schiffes vom Eigner an die Chartergesellschaft im Nicht-EU-Ausland (z.B. in der Karibik) erfolgt umsatzsteuerlich grundsätzlich dort, wo die Chartergesellschaft das Unternehmen betreibt. Umsatzsteuerpflichten in Deutschland entstehen für den Eigner in diesem Fall nicht. Die Lieferung der Yacht direkt in das Nicht-EU-Ausland erfolgt als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung ohne Belastung mit deutscher bzw. EU-Umsatzsteuer. Ob bei der nachfolgenden Einfuhr in das Bestimmungsland Einfuhrumsatzsteuer zu leisten ist, hängt vom Recht des Bestimmungslandes ab und wäre ggf. gesondert zu prüfen.
Die – unternehmerische - Vercharterung einer Yacht in Deutschland stellt grundsätzlich eine umsatzsteuerbare Tätigkeit dar und kann somit Umsatzsteuerpflichten sowie auch das Recht zum Erstattung einer beim Erwerb gezahlten Umsatzsteuer begründen (Vorsteuer-Erstattung). Achtung: Wenn die Tätigkeit von Finanzamt als einkommensteuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ eingestuft wird, entfällt auch ein Recht auf Vorsteuerabzug in Deutschland.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Lieferung der Yacht aus Europa in das Ausland als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei erfolgt. Ob bei der nachfolgenden Einfuhr in das Bestimmungsland Einfuhrumsatzsteuer zu leisten ist, hängt vom Recht des Bestimmungslandes ab und wäre ggf. gesondert zu prüfen.
Einkommensteuerlich ist zu beachten, dass Sie als persönlicher Eigner (mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) grundsätzlich mit allen Einkünften, die Sie weltweit erzielen, der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen.
Die Frage der Einkommensteuerpflicht in Deutschland ist letztlich also nach den steuerlichen Regeln in Deutschland zu beurteilen. Hier gilt Obengenanntes (Liebhaberei etc.) entsprechend. Hier schafft eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung (siehe oben) Rechtssicherheit für Sie als Erwerber.
Uns ist kein Fall bekannt, in dem Eigner einer einzelnen vercharterten Yacht im Bestimmungsland ertragsteuerlich erfasst wurden; zur Sicherheit sollte man dieses im Einzelfall im Bestimmungsland kurz abklären. Selbst wenn eine steuerrelevante Tätigkeit im Ausland angenommen werden würde, sorgen zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel für eine Vermeidung von Belastungen.
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So kommt immer wieder die Frage auf, ob man denn sorglos von Rhodos nach Patmos segeln könne oder ob man irgendwann irgendwo vom griechischen Zoll aufgebracht und zur Kasse gebeten werde. Generell herrscht Unsicherheit auch darüber, wie eine Segelyacht zoll- und steuerrechtlich behandelt wird, wenn man mit seiner in einem EU-Land gekauften Yacht nach längerem Außenaufenthalt in die EU zurückkehrt. Thomas Berger hat vor Jahren das Thema grundsätzlich recherchiert. Wir veröffentlichen hier mit seiner Erlaubnis das Ergebnis. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich einzelne Zollpositionen zwischenzeitlich geändert haben können. Man erkundige sich im Einzelfall jeweils aktuell.
Von Thomas Berger / E-Mail: [email protected]
Zoll, Mehrwertsteuer und Einfuhrumsatzsteuer Zunächst zum Grundsätzlichen: Eine Segelyacht ist eine Ware wie alle anderen Waren auch. Beim gewerblichen Handel mit Waren innerhalb der EU muss der Verkäufer in der Regel Umsatzsteuer (vulgo "Mehrwertsteuer", in Deutschland derzeit 19%, anderen Ländern auch mehr) auf den Preis aufschlagen und er muss diese eingenommene Umsatzsteuer an sein zuständiges Finanzamt abführen. Beim Import von Waren aus dem Ausland ersetzt die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer in gleicher Höhe diese Mehrwertsteuer, und diese muss auch vom privaten Käufer an die Zollbehörden entrichtet werden. Zusätzlich wird beim Import auch Zoll fällig, der u.a. die Aufgabe hat, die heimische Wirtschaft vor Billigimporten zu schützen. Die Rückwarenregelung Werden nun Waren aus dem Zollgebiet verbracht, die später zurück geholt werden sollen (z.B. eine Kameraausrüstung oder eine Segelyacht), dann läuft man bei der Rückkehr Gefahr, dass die Zollbehörden Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nochmals kassieren - der Zöllner kann schließlich nicht wissen, ob die Ware nicht vielleicht doch gerade erst im Ausland gekauft wurde. Dieser Gefahr kann man entgehen, indem man einen Nachweis darüber mit sich führt, dass die Ware innerhalb der EU gekauft wurde, oder dass die Ware bereits früher in die EU importiert wurde und dass dabei Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt wurden. Dieser Nachweis kann beispielsweise der Kaufvertrag (möglichst mit Angabe der Seriennummern) sein, oder aber die Belege für die Entrichtung der Einfuhrabgaben.
Hat man die Ware innerhalb der EU privat gekauft, dann wurde dabei keine Mehrwertsteuer berechnet, und dann kann man die frühere Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Vorbesitzer eventuell nicht nachweisen. In diesem Fall empfiehlt es sich, sich vor der Ausreise (!) eine Bestätigung des zuständigen Zollamts zu beschaffen, in der der "Binnencharakter" der Ware dokumentiert wird.
Yachten, die älter sind als Baujahr 1985, benötigen diesen Nachweis nicht. Dennoch wird selbstverständlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fällig, wenn so eine alte Yacht im Zollausland erworben und in die EU importiert wurde. Es empfiehlt sich deshalb, hier als Nachweis beispielsweise die Belege für Liegeplatzgebühren o.ä. mit sich zu führen, damit nach einer längeren Reise die Yacht nicht als Importware behandelt wird, oder sich besser ebenfalls eine Bestätigung des zuständigen Zollamts über den Binnencharakter der Yacht zu besorgen.
Der Haken an der Sache Die oben geschilderte Rückwarenregelung für eine im EU-Zollgebiet erworbene und versteuerte, bzw. früher importierte, verzollte und versteuerte Ware ist leider auf drei Jahre befristet. Und das erst macht die Sache für uns Segler so problematisch. Der "Binnencharakter" der Ware wird nach 3 Jahren im Zollausland aufgehoben, was bedeutet, dass eine Rückbringung der Ware nach mehr als 3 Jahren Aufenthalt im Zollausland als ein ganz normaler Warenimport behandelt würde. Der Rückkehrer müsste also für sein eigentlich schon längst versteuertes Boot Zoll und Einfuhrumsatzsteuer nochmals bezahlen.
Diese 3-Jahres-Frist kann man logischerweise umgehen, indem man die Ware vor Ablauf der 3 Jahre wieder in die EU verbringt, und dazu zählen auch Überseegebiete mancher EU-Staaten. Welche Überseegebiete dazu geeignet sind, ist ein wenig umstritten - glücklicherweise aber spielt dies für Langzeitsegler keine große Rolle, so dass dieser Punkt hier nicht vertieft werden muss.
Der freundliche Zöllner Viele Langzeitsegler sind weit länger als 3 Jahre unterwegs, und verständlicherweise zahlen sie bei ihrer Heimkehr nur äußerst ungern Zoll und Steuern nochmals für eine Yacht und für Ausrüstungsgegenstände, die schon längst verzollt und versteuert sind. Und zum großen Glück für diese Heimkehrer ist die 3-Jahres-Frist keine starre Regelung: wenn "außergewöhnliche Umstände" dafür sprechen, dann hat jeder Zollbeamte einen Ermessensspielraum, der es ihm gestattet, die Frist von 3 Jahren für die Rückwarenregelung auch auf längere Zeiträume auszudehnen.
Solche "außergewöhnlichen Umstände" können beispielsweise sein, dass der Segler eine lange Reise gemacht hat, dass die Yacht und die Ausrüstungsgegenstände innerhalb der EU erworben bzw bereits früher verzollt und versteuert worden sind, und dass kein Eignerwechsel im Ausland stattgefunden hat.
Leider hat man keinen Rechtsanspruch auf diese Regelung, da diese ausdrücklich in das persönliche Ermessen des Zöllners fällt. Aber die gute Nachricht vom Zollamt Cuxhaven ist diese: ausnahmslos immer wurde bisher bei der Heimkehr eines Langzeitsegler dieser Ermessensspielraum zu Gunsten des Heimkehrers genutzt.
Falls dennoch einmal einem Segler bei seiner Rückkehr nach über 3 Jahren Abwesenheit aus EU-Gewässern dieser Ermessensspielraum nicht zugute käme (nochmals: bisher ist weder in Deutschland noch im EU-Ausland ein solcher Fall bekannt geworden), dann bliebe ihm leider nur der Rechtsweg. Es wäre für diesen hoffentlich nie eintretenden Präzedenzfall zu wünschen, dass TO und/oder andere Organisationen dem Segler dann juristischen Beistand zur Seite stellten.
Die glückliche Heimkehr Kein Langzeitsegler muss sich also derzeit sorgen, dass er bei der Rückkehr von einer langen Reise mit unerwarteten Rechnungen für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer konfrontiert wird. Weder muss er seine Reise innerhalb von 3 Jahren beenden, noch muss er innerhalb von jeweils 3 Jahren bestimmte überseeische EU-Gebiete anlaufen.
Besondere Vorsicht aber sollte man walten lassen, wenn man im EU-Ausland eine Segelyacht erwerben und mit dieser in die EU zurück kehren will. Auch dann, wenn der Verkäufer EU-Bürger ist, und wenn für die Segelyacht die Nachweise für eine frühere EU-Versteuerung vorliegen, wird nämlich bei Rückkehr mindestens die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte der Eigentumsübergang deshalb nach Möglichkeit innerhalb des EU-Gebiets erfolgen.
Selbstverständlich empfiehlt es sich, schon vor einer Reise den Steuerstatus von Schiff und Ausrüstung durch Kaufverträge, Einfuhrpapiere usw gut zu dokumentieren, und sich diesen Status möglichst auch von einem Zollamt bestätigen zu lassen. Auch wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, kann es natürlich nicht schaden, auch unterwegs alle Unterlagen zu archivieren, die das Anlaufen von Überseegebieten von EU-Staaten belegen. Dann wird man aller Voraussicht nach auch bei einer Rückkehr nach vielen Jahren keine Probleme mit dem freundlichen Zöllner bekommen. Kauf einer gebrauchten EU-Yacht außerhalb des EU-Gebietes und Rückführung in die EU: Die Rückwarenregelung kann grundsätzlich nur der in Anspruch nehmen, der das Boot auch exportiert hat (bzw. ins EU-Ausland verbracht hat). Findet im EU-Ausland ein Eignerwechsel an einen anderen EU-Bürger (mit Wohnsitz in der EU) statt, und bringt der neue Eigentümer das Boot zurück, dann braucht er aufgrund der vorhandenen Nämlichkeitsbescheinigung (INF 3) keinen Zoll zu bezahlen, aber es fällt sehr wohl die Einfuhrumsatzsteuer an. Das ist insgesamt auch logisch, denn der Zoll soll ja die heimische Produktion schützen, was in dem Fall aber ja schon erledigt ist. Die Einfuhrumsatzsteuer aber soll die Mehrwertsteuer ersetzen, die bei jedem Kauf von einem gewerblichen Händler neu anfällt.
CE-Zertifizierung bei Kauf eines Boots außerhalb der EU: Der Zoll hat damit nichts zu tun, das Boot kann völlig problemlos eingeführt werden. Laut dem für die Anmeldung von Sportbooten zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt ist eine nachträgliche CE-Zertifizierung auch nicht nötig, solange man das Boot nicht gewerblich einsetzt (z.B. zur Vermietung). Auch ein (nichtgewerblicher!) Weiterverkauf des importierten Boots wird durch das fehlende CE-Zeichen nicht behindert. Thomas Berger
Der ADAC hat in einem PDF-Dokument das Wichtigste zur Umsatzsteuer für Boote innerhalb der EU zusammengestellt: klick
Die Kreuzer-Abteilung des DSV hat ein Merkblatt der deutschen Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen herausgegeben: klick
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RA in Athen, 24.08.2012 Zunächst: Das Dokument des ADAC, auf das Berger verweist, ist in allen Punkten korrekt. Der ADAC hat seine Juristen; diese haben die Sache richtig zusammengefaßt. Dagegen stimmt der Artikel von Herrn Berger nicht in allen Punkten. Ich kann darauf aber hier nicht im einzelnen eingehen. Das erforderte doch längere Ausführungen. Grundsätzlich gilt: Wer aus einem Nicht-EU-Land in ein EU-Land, z. B. zu Urlaubszwecken, mit seinem Boot einreist, muss sich anmelden und zwar im ersten Hafen, den er anläuft. Man kann in GR nicht alle Häfen anlaufen, sondern oft nur den Haupthafen der jeweiligen Insel. Z. B. muss man auf Lesbos zunächst in den Hafen von Mytilini und kann dann weiterreisen. Näheres erfährt man bei einem Anruf in den Hafenämtern. Es gibt dort immer Beamte, die Englisch sprechen. Man sollte auf der Reise einen Nachweis mit sich führen, dass das Boot in einem Nicht-EU-Hafen liegt. Man bezahlt (natürlich) keine Steuern, sondern bekommt beim Einklarieren das Transitlog, mit dem man in der EU (hier: Griechenland) reisen kann. Yachten unter fremder Flagge müssen sich in GR bei jedem Verlassen eines Hafens ab- und bei jeder Ankunft in einem anderen Hafen anmelden. Kurz zur Versteuerung (basiserend auf der EU-MwSt-Richtlinie): Soll ein Boot (mit einer EU- oder einer Nicht-EU-Flagge), das in einem Nicht-EU-Land liegt bzw. registriert ist, in die EU eingeführt werden d. h. auf Dauer in die EU verbracht werden , wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Wird ein Boot (auch mit EU-Flagge), das in der EU versteuert worden ist, ausgeführt Verlassen der EU für mehr als 3 Jahre und dann wieder eingeführt, wird die Steuer wieder fällig. Das alles gilt nicht für Boote, die vor dem 1.1.85 gebaut bzw. in Betrieb genommen wurden. (Insoweit z. B. ein Fehler in Bergers Artikel.) Der Inhalt dieser Ausführungen ist mir vom zuständigen Ministerium bestätigt worden. Gleichwohl übernehme ich keine Garantie im Rechtssinne. Viele Grüße Rollhäuser, RA |