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50% Beteiligung an Langkieler aus schwedischer Werft, Amigo 27 (ähnlich Bianca 27)

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Klassische Segelyacht, Zürichsee - Miteigner gesucht - Bootsplatz vorhanden

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Die Verantwortung für die Inserate und deren Inhalt liegt allein bei den jeweiligen Inserenten.

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Eignergemeinschaft

Es können bis zu 6 Eigner im Internationalen Bootsschein eingetragen werden. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen, worauf Sie als Eignergemeinschaft bei der Bootsregistrierung achten sollten.

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Ablauf einer Bootsregistrierung als Eignergemeinschaft
  • Änderung einer bestehenden Registrierung als Eignergemeinschaft
  • Abmeldung einer Registrierung als Eignergemeinschaft
  • Notwendige Unterlagen für eine Eignergemeinschaft
  • Weitere Informationen

Sollten Sie allgemeine Fragen zum Internationalen Bootsschein oder zum Bootskennzeichen haben, finden Sie auf unserer  Übersichtsseite zum Thema weitere Informationen.

Wie registriere ich eine Eignergemeinschaft?

Sie stellen einen Online-Neuantrag , tragen Eigner 1 (siehe unten) und alle weiteren Eigner ein und fügen die Personalausweiskopien aller Eigner sowie die Vollmacht für die Eignergemeinschaft an. In der Vollmacht können alle Eigner anhand ihrer Unterschrift ihre Zustimmung ausdrücken, dass der Antrag mit ihren Daten gestellt werden darf.

  • Hinweis: Sämtliche Formulare können Sie über unsere Formularübersicht downloaden

Es können bis zu 6 Eigner im internationalen Bootsschein eingetragen werden. Bei mehr als 2 Eignern wird nur der erste Eigner mit voller Adresse abgedruckt, die anderen Eigner werden namentlich erwähnt.

Wichtig: Der erste eingetragene Eigner „Eigner 1“ ist auch für uns der Ansprechpartner bei allen Rückfragen zum Internationalen Bootsschein (z.B. für Änderungen, Verlängerungen, Nachforderungen). Daher empfehlen wir Ihnen, von Beginn an feste Regeln über die zukünftige Verwaltung des Bootsscheins zu treffen. Anfragen und Anträge von Miteigentümern können nicht bearbeitet werden.

Die erstelle Vollmacht kann jederzeit von jedem Eigner schriftlich per E-Mail an [email protected] mit einem unterschriebenen Zweizeiler beendet werden. Sollte keiner der Eigner die Vollmacht widerrufen, bleibt Eigner 1 unser Ansprechpartner.

Wie ändere ich eine Eignergemeinschaft?

Oder: es kommt ein zweiter eigner dazu. wie nehme ich eine eignergemeinschaft in die bootsregistrierung auf.

Dazu füllen Sie bitte das Änderungsformular aus. Hier können Sie nicht nur die persönlichen Daten von Eigner 1 sowie Daten der Bootsregistrierung ändern (z.B. Funkausrüstung), sondern auch die Eigner ändern. Dazu füllen Sie den passenden Punkt „Ausscheiden eines Eigners / mehrerer Eigner“, „Änderung des Ansprechpartners“, „Änderung der persönlichen Daten eines Eigners“ / „Hinzufügen eines Eigners“ im Formular aus.

Wichtig ist, dass bei Änderungen der Eignergemeinschaft immer

  • alle Eigner , die derzeit in der Registrierung eingetragen sind,
  • sowie alle Eigner , die mit Ausfüllen des Änderungsformular in die Registrierung aufgenommen werden sollen,

mit Ihrer handschriftlichen Unterschrift auf dem Formular der Änderung oder in einer vorhandenen Vollmacht zustimmen müssen.

Hinweis: Sollte Eigner 1 ausscheiden, muss ein neuer Eigner 1 bestimmt und im Formular angegeben werden.

Wie melde ich die Bootsregistrierung als Eignergemeinschaft ab?

Die Abmeldung kann bei einer Eignergemeinschaft ausschließlich durch die Unterschrift aller eingetragenen Eigner oder durch Eigner 1 mit einer entsprechenden Vollmacht (siehe oben) erfolgen. Die Unterschriften der Eigner können sich auf dem Kaufvertrag, auf einem Dokument zur Abmeldung oder auf dem Abmeldeformular befinden und müssen handschriftlich erfolgt sein.

Informieren Sie sich daher bitte als Käufer selbst bei Ihrem Verkäufer, ob weitere Eigner auf dem Internationalen Bootsschein des ADAC eingetragen sind.

Welche Unterlagen werden für eine Eignergemeinschaft benötigt?

  • Bei Anmeldung : Online-Antrag, Vollmacht Eignergemeinschaft sowie Personalausweiskopien aller Eigner
  • Bei Änderung / Verlängerung der Bootsregistrierung : Änderungsformular, ausgefüllt und unterschrieben von Eigner 1 (Ansprechpartner)
  • Bei Änderung der Eignergemeinschaft : Änderungsformular, ausgefüllt und auf der passenden Seite unterschrieben von allen Eignern, die bis zur Änderung eingetragen waren, und von allen Eignern, die aufgenommen werden sollen, Änderung der Vollmacht
  • Bei Abmeldung : Kaufvertrag / Dokument zur Abmeldung wie z.B. Zusatzvertrag zur Eigentumsübertragung / Abmeldeformular mit den Unterschriften aller eingetragenen Eigner / Abmeldung durch Eigner 1 mit Vollmacht

Fehlende bzw. unvollständig vorliegende Unterlagen führen zu Verzögerungen. Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Bearbeitungsstand .

Weitere Informationen rund um die IBS-Beantragung

  • Übersicht über Bearbeitungsstand und Gebühren
  • Eine bestehende Registrierung ändern oder aktualisieren
  • Eine laufende Registrierung abmelden
  • Anzeige eines Diebstahls
  • Vorteile des Mein ADAC Logins
  • Ihre Kontaktmöglichkeiten

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Eignergesellschaft: Unter welchen rechtlichen Sternen Sie segeln

Eignergesellschaft – Eine segensreiche Lösung für Bootseigner und Bootsliebhaber, um rechtliche, finanzielle und organisatorische Klippen erfolgreich zu umschiffen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das spannende und dennoch rechtlich anspruchsvolle Thema Eignergesellschaften. Wir besprechen, wie sie funktionieren, welche Vorteile sie bieten, welche rechtlichen Aspekte relevant sind und wie sie am besten gegründet werden.

Als erfahrene Anwaltskanzlei stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen und unserer Expertise zur Seite, um Ihnen eine solide, fundierte und umfassende Einführung in dieses wichtige Thema zu bieten.

Inhaltsverzeichnis:

Was ist eine Eignergesellschaft?

Die vorteile einer eignergesellschaft.

  • Rechtsformen : Eignergesellschaften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten

Steuerliche Aspekte einer Eignergesellschaft

Gründung einer eignergesellschaft: schritt für schritt, haftung und versicherungsfragen für eignergesellschaften, aufgaben und pflichten der eigner und gesellschafter, vertragsgestaltung und musterverträge im bereich eignergesellschaften, besondere problemfelder und lösungsmöglichkeiten.

Eine Eignergesellschaft ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen oder Unternehmen , die gemeinsam ein Boot oder eine Yacht besitzen und nutzen möchten. Ziel der Eignergesellschaft ist es, die Kosten für Anschaffung, Unterhalt, Versicherung, Liegeplatz und Betrieb auf mehrere Schultern zu verteilen und die organisatorischen Angelegenheiten gemeinsam zu regeln. Eine Eignergesellschaft kann je nach Rechtsform und Gestaltung verschiedenste Vorteile für die Gesellschafter und Bootsnutzer bieten.

Eignergesellschaften haben mehrere Vorteile gegenüber dem alleinigen Besitz eines Bootes. Durch die gemeinsame Nutzung werden die fixen und variablen Kosten des Bootsbetriebs auf mehrere Personen verteilt, was insbesondere bei teuren Yachten oder selten genutzten Booten finanzielle Entlastung bringen kann.

Zudem kann die Eignergesellschaft eine rechtliche Struktur bieten, die bei Rechtsstreitigkeiten oder Haftungsfragen Sicherheit schafft. Schließlich ermöglicht die gemeinsame Organisation und Verwaltung des Bootsbetriebs die Aufgabenteilung und verringert somit den Aufwand für den Einzelnen.

Rechtsformen: Eignergesellschaften unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten

Die Wahl der passenden Rechtsform ist eine entscheidende Frage bei der Gründung einer Eignergesellschaft. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jeweils spezifische Vor- und Nachteile mit sich bringen. Zu den gängigsten Rechtsformen zählen:

  • Nicht rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR )
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH )

Die Wahl der Rechtsform hängt dabei von den individuellen Bedürfnissen und Zielen der Eignergesellschaft ab. Sowohl haftungsrechtliche als auch steuerliche Aspekte spielen hierbei eine entscheidende Rolle.

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Gründung einer Eignergesellschaft sind die steuerlichen Auswirkungen. Je nach Rechtsform können unterschiedliche steuerliche Konsequenzen entstehen, die individuell berücksichtigt werden müssen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Umsatzsteuer bei gewerblicher Nutzung des Bootes
  • Gewerbesteuer bei gewerblichen Einnahmen
  • Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer bei der Erzielung von Gewinnen
  • Ertragssteuern auf Zinserträge oder Veräußerungsgewinne

Um die steuerlichen Auswirkungen bereits im Vorhinein richtig einzuschätzen und gegebenenfalls steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen, sollten Sie sich hierbei stets von einem versierten Anwalt oder Steuerberater beraten lassen.

Die Gründung einer Eignergesellschaft erfolgt in der Regel in mehreren Schritten. Zunächst ist die passende Rechtsform auszuwählen und ein Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Im Vertrag sollten alle relevanten Punkte wie Haftung , Kostenverteilung, Nutzung und Entscheidungsbefugnisse klar geregelt sein.

Nach Abschluss des Vertrags sind je nach Rechtsform weitere Schritte wie Eintragung ins Handelsregister , Erstellung von Gesellschafterlisten oder die Einrichtung eines gemeinsamen Bankkontos erforderlich.

Die Haftung der Gesellschafter für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bootes entstehen, hängt von der gewählten Rechtsform ab. Bei nicht rechtsfähiger GbR trägt jeder Gesellschafter haftet grundsätzlich persönlich und unbeschränkt, während die Haftung bei der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Besonders wichtig ist daher eine ausreichende Versicherung des Boots und der Eignerhaftung, um bei Schäden die finanziellen Risiken abzufedern.

Die Aufgaben und Pflichten der Eigner und Gesellschafter einer Eignergesellschaft können je nach Gesellschaftsvertrag und Rechtsform variieren. Grundsätzlich sind die Gesellschafter für die Organisation und Verwaltung des Bootsbetriebs zuständig.

Dazu gehören insbesondere die Aufteilung der Kosten, die Terminierung der Nutzung, die Instandhaltung des Bootes und die Einhaltung aller rechtlichen und administrativen Vorschriften. Die Einhaltung dieser Pflichten ist essenziell für das erfolgreiche Bestehen einer Eignergesellschaft.

Ein gut formulierter Vertrag ist die Basis einer erfolgreichen Eignergesellschaft. Im Vertrag sollten alle relevanten Punkte wie Kostenverteilung, Nutzungsregeln und Entscheidungsprozesse genau geregelt sein. Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Anwalt für die Vertragsgestaltung einzuschalten. Musterverträge können hierbei als Orientierung dienen, sollten jedoch individuell angepasst und geprüft werden.

Trotz sorgfältiger Vertragsgestaltung können Probleme nicht immer vermieden werden. Zu den häufigsten Streitpunkten innerhalb einer Eignergesellschaft zählen:

  • Uneinigkeit über Kostenverteilung oder Investitionen
  • Dispute über Nutzungszeiten und -regelungen
  • Durchführung von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten
  • Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden oder Unfälle

Zur Lösung solcher und anderer Probleme ist eine gute interne Kommunikation essenziell. Eine auf Vertrauen und Fairness basierende Zusammenarbeit kann dabei helfen, Konflikte zu vermeiden oder gemeinsam zu lösen.

Eine Eignergesellschaft bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten für Bootseigner und Bootsnutzer, um die Kosten, den Aufwand und die Verantwortung des gemeinsamen Betriebs eines Bootes effektiv und effizient zu teilen. Die Wahl der passenden Rechtsform, ein gut gestalteter Vertrag und das richtige Zusammenspiel der Eigner sind dabei entscheidende Erfolgsfaktoren.

Die Beachtung rechtlicher Vorgaben und steuerlicher Aspekte sind essenziell, um Risiken zu minimieren und einen reibungslosen Bootsbetrieb zu gewährleisten. Um erfolgreich eine Eignergesellschaft zu gründen und zu führen, ist die Zusammenarbeit mit erfahrenen Anwälten und Steuerberatern wichtig, um alle rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Herausforderungen zu meistern.

Dieser Beitrag soll Ihnen als umfassender Überblick dienen und die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Eignergesellschaften beleuchten.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bundesweit und im deutschsprachigen Ausland zur Verfügung.

Rechtsanwalt Arthur Wilms - Kanzlei Herfurtner

Arthur Wilms  | Rechtsanwalt | Associate

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Pierre Bounin  | Rechtsanwalt | Associate

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Wie wäre es mit einer Eignergemeinschaft?

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Noch nie war Segeln so einfach und günstig wie mit dem Yachteigner-Programm von Sunsail. Aber haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, die Yacht nicht allein, sondern mit weiteren Miteigentümern zu erwerben? Heute stellen wir Ihnen vor, wie Sie ganz einfach Ihre Investition in eine eigene Yacht noch weiter optimieren können und erklären, warum die Möglichkeit der Eignergemeinschaft im Rahmen des Sunsail Yachteignerprogramms so viele Segelenthusiasten begeistert.

Bei Sunsail ist die vertraglich vereinbarte Segelzeit mit der eigenen Yacht oder einer vergleichbaren Yacht bereits besonders lang. Bis zu zwölf Wochen pro Jahr haben Sie die Möglichkeit, an Bord zu verbringen. Für viele sind so viele Wochen unter Segeln nicht immer mit den knappen Urlaubstagen, den Schulferien der Kinder und den Ferienwünschen der übrigen Familienmitglieder vereinbar.

Um zu verhindern, dass die vielen zur Verfügung stehenden Segeltage nicht genutzt und zur emotionalen Belastung werden, haben sich viele Sunsail-Kunden entschlossen, gemeinsam mit einem weiteren Eigner in ihr Traumschiff zu investieren.

Der angenehme Nebeneffekt besteht in dem geringeren Investment, das pro Eigner zu tätigen ist. Dabei bieten sich auf der anderen Seite jedoch auch die Möglichkeiten, gemeinsam eine größere Yacht zu finanzieren oder von einer klassischen Einrumpfyacht auf einen komfortablen Katamaran zu wechseln.

Des Weiteren kann eine Eignergemeinschaft auch mehr als zwei Parteien umfassen. Zwölf Wochen Segelzeit, also drei Monate, sind sehr viel Zeit, die man sich auch gut zu dritt oder viert teilen kann.

Eignergemeinschaften bieten nur Vorteile!

Ob innerhalb der Familie, mit den Geschwistern, Eltern, erwachsenen Kindern, mit Freunden oder in einer Kombination aus Beidem – die Möglichkeiten, mit wem sich eine erfolgreiche Eignergemeinschaft bilden lässt sind vielfältig, sehr variabel und können passgenau auf jede Lebenssituation zugeschnitten werden.

Mit mehreren Vertragspartnern wird die Finanzierung nicht komplizierter, sondern sogar leichter: Die finanzielle Belastung für den Einzelnen und das damit verbundene Risiko reduzieren sich bei mehreren Eignern – sehr zur Freude ihres Bankberaters!

Auch das Streitpotenzial, das eine klassische Eignergemeinschaft bietet, bei der mehrere Parteien gemeinsam ein Schiff kaufen, ist bei einer Yacht, aus dem Sunsail Yachteignerprogramm, deutlich geringer. Durch die Übernahme der laufenden Kosten wie Versicherung, Wartung und Liegeplatz im Heimathafen durch Sunsail entfällt ein großer Teil der Konflikte, die oft bei einer gemeinsam genutzten Yacht im Privateigentum auftreten. So können Sie gemeinsam in Harmonie Ihre gepflegte Yacht nutzen und sich darauf konzentrieren, wo der nächste Törn hingeht.

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Gemeinsam ist alles möglich

Wer über das Sunsail Yachteignerprogramm gemeinsam in eine Yacht investiert, vermeidet nicht nur viele Probleme, sondern maximiert auch seine Freude am Segeln!

Die 12 Wochen, die vertraglich für die eigene Segelzeit der Yacht zur Verfügung stehen, eröffnen eine Welt voller neuer Möglichkeiten. Wie diese Wochen genutzt werden, ist von Eignergemeinschaft zu Eignergemeinschaft höchst unterschiedlich. Manche segeln die ganze Zeit zusammen auf der Yacht. Andere chartern im selben Zeitraum zwei oder drei vergleichbare Yachten am selben Ort und gehen gemeinsam als Flottille auf Tour. Durch die Sunsail-Stützpunkte auf aller Welt und die vielen Yachten ist es aber auch möglich, dass alle Eigner parallel in ganz unterschiedlichen Destinationen mit vergleichbaren Yachten unterwegs sind.

Es ist auch denkbar, dass sie aufgrund unserer zahlreichen Stützpunkte in den schönsten Segelrevieren der Welt zur gleichen Zeit, aber zu unterschiedlichen Zeiten segeln. Die Nutzung der Sunsail Yacht durch die verschiedenen Miteigentümer kann aber auch völlig unabhängig voneinander sein. Einige zieht es im Winter für zwei Wochen in die Karibik, andere nutzen die Sommermonate im Mittelmeer für einen Törn. Egal wo unsere Yachteigner auf ihrer eigenen Yacht oder vergleichbaren Yachten weltweit unterwegs sind, es entstehen für sie keine zusätzliche Kosten, sofern die vertraglich vereinbarte Anzahl von Wochen eingehalten und die gleiche Bootsgröße beibehalten wird.

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Die Freude am Segeln teilen

Das Yachteignerprogramm von Sunsail eignet sich hervorragend für eine Gruppe von Freunden oder Familien, die gemeinsam oder auch getrennt voneinander segeln möchten und passt sich äußerst flexibel Ihren persönlichen Törnplänen an.

Als Eignergemeinschaft ergeben sich neue Möglichkeiten für den Kauf und die Finanzierung einer Yacht und vor allem die Chance, in eine größere, komfortable Yacht zu investieren. Mehrere Dutzend Yachten der Sunsail Flotte werden bereits von sehr zufriedenen Eignergemeinschaften genutzt. Oft investieren diese Partner nach Ende der Vertragslaufzeit wieder gemeinsam in eine neue Yacht und beweisen damit eindrucksvoll, dass mit dem Sunsail Yachteignerprogramm die Freude am Segeln und die Zeit auf dem Wasser noch weiter gesteigert wird.

Klicken Sie unten, um ein Finanzbeispiel herunterzuladen

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Das Sunsail Team

Eignergemeinschaft - Der Weg zur Yacht

Eignergemeinschaft Ostsee

Wenn du gerne segelst, aber kein eigenes Segelboot besitzt, gibt es eine Möglichkeit, dich an einer Eignergemeinschaft zu beteiligen und somit den Besitz und die Nutzung eines Segelboots mit anderen zu teilen.

Eignergemeinschaft Ostsee

Segeln auf eigenem Kiel

Dies kann eine erschwingliche Alternative zum Kauf eines eigenen Bootes sein und ermöglicht es dir, die Freuden des Segelns zu genießen, ohne dich um alle Aspekte der Wartung und des Besitzes kümmern zu müssen.

Eine Möglichkeit, sich an einer Eignergemeinschaft zu beteiligen, besteht darin, sich einem Charter-Segelboot in der Ostsee anzuschließen. Viele Segelboot-Charterunternehmen bieten die Möglichkeit, sich an einer Gemeinschaft zu beteiligen, mit 30 % bis 50 % am Wert des Bootes.

Die Vorteile einer Beteiligung an einer Eignergemeinschaft sind zahlreich. Zum einen teilst du die Kosten des Bootes mit anderen und musst somit nicht den vollen Preis für den Kauf oder die Charter des Bootes bezahlen. Außerdem wird die Wartung und Reparatur des Bootes von allen Beteiligten getragen, was die Kosten weiter reduziert. Überdies erhältst du Zugang zu einem Segelboot, das du allein vielleicht nicht hättest besitzen können, und du hast die Möglichkeit, mit anderen Bootseignern und Seglern in Kontakt zu kommen und Erfahrungen auszutauschen.

Um an einer Eignergemeinschaft teilzunehmen, solltest du jedoch einige Dinge beachten. Zum einen solltest du sicherstellen, dass du die anderen Beteiligten gut kennenlernst und dass ihr alle eine klare Vereinbarung darüber trefft, wie ihr das Boot nutzen werdet. Es ist wichtig, dass ihr euch auf die Details bezüglich der Nutzung, der Wartung, der Kosten und der Verantwortlichkeiten einigt, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

Insgesamt bietet die Beteiligung an einer Eignergemeinschaft an einem Charter-Segelboot in der Ostsee eine erschwingliche und zugängliche Möglichkeit, die Freuden des Segelns zu genießen und ein Segelboot zu besitzen, ohne die vollen Kosten und Verantwortlichkeiten zu tragen.

Wir vermitteln auf Wunsch gerne Kontakt zu Eignergemeinschaften.

Rolf Brezinsky [email protected]

PCO Yachtcharter Teplitzer Allee 16-18 24146 Kiel Telefon: 0431-7197970 Fax:     0431-7197973 Email: [email protected] Impressum

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Eignergemeinschaft oder Eignergesellschaft – was ist der Unterschied?

Sportboote sind kostenintensiv in der Anschaffung und im Unterhalt, die Zeit auf dem Wasser aufgrund der limitierten Freizeit indes vergleichsweise gering. Aus diesem Grund werden Schiffe häufig von mehreren Personen gemeinsam erworben, unterhalten und genutzt. Dies geschieht regelmäßig in Form der Eignergemeinschaft oder der Eignergesellschaft. Eignergemeinschaft und Eignergesellschaft, das klingt zunächst recht ähnlich. Tatsächlich gibt es grundlegende Unterschiede, die wir uns nachfolgend anschauen werden.

Eignergemeinschaft

Die Eignergemeinschaft ist eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB. Jedes Mitglied der Eignergemeinschaft ist zu einem gewissen Bruchteil Eigentümer des Bootes. Erwerben zum Beispiel zwei Personen gemeinschaftlich ein Schiff, so hält jeder einen hälftigen Miteigentumsanteil.

Der Zeitpunkt, die Dauer und die Art der Nutzung des Bootes ist zwischen den Parteien konkret zu vereinbaren. Wird nichts vereinbart, so steht dem jeweiligen Miteigentümer nach dem gesetzlichen Grundgedanken die Nutzungsbefugnis in dem Verhältnis zu, in dem er an der Gemeinschaft beteiligt ist. Die Frage, wer an welchem Wochenende oder zu welcher Ferienzeit das Schiff nutzen kann ist damit freilich nicht geklärt. Ein transparenter Nutzungsplan ist daher zur Vermeidung von Konflikten dringend anzuraten.

Die Verwaltung des Schiffs obliegt den Teilhabern gemeinschaftlich, notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Teilhaber indes eigenständig treffen. Die Kosten des Unterhaltes des Schiffs werden, entsprechend dem Zweck der Eigentümergemeinschaft, von den Teilhabern anteilig getragen.

Möchte ein Teilhaber aus der Eigentümergemeinschaft aussteigen, kann er über seinen Miteigentumsanteil frei verfügen. Die Zustimmung der übrigen Teilhaber ist für die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht erforderlich. Zwar kann zwischen den Teilhabern vertraglich vereinbart werden, dass ein Verkauf bzw. die Übertragung des Anteils nur mit Zustimmung zulässig oder gar in Gänze verboten ist. Diese Regelung verhindert den Eigentumsübergang des Miteigentumsanteils auf den neuen Teilhaber allerdings nicht, vielmehr löst die Missachtung allein Schadensersatzansprüche, respektive eine ggfls. vereinbarte Vertragsstrafe aus. Ist ein Teilhaber mit dem neuen Teilhaber nicht einverstanden, kann er nur die Auflösung der Gemeinschaft betreiben. Das Schiff ist dann zu verkaufen und etwaige Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Eignergemeinschaft ist dann aufgelöst.

Die Eignergemeinschaft löst sich ferner auf, wenn ein Teilhaber alle Miteigentumsanteile auf sich vereint, z.B. indem er die Anteile der anderen Teilhaber übernimmt. Er ist dann Alleineigentümer und kann losgelöst von den gesetzlichen Vorgaben zur Bruchteilsgemeinschaft agieren. Geht das Schiff im juristischen wie tatsächlichen Sinne unter, löst sich die Eignergemeinschaft ebenfalls auf, allerdings nur, wenn an die Stelle des untergegangenen Gegenstands kein Ersatz zum Beispiel in Form einer Forderung gegen die Versicherung tritt. Im letzteren Fall setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung fort.

Der Tod eines Teilhabers führt nicht zur Auflösung der Eignergemeinschaft. Vielmehr tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Es kommt jedoch auch hier ein Aufhebungsanspruch der Beteiligten in Betracht.

Eignergesellschaft

Bei einer Eignergesellschaft gründen die Beteiligten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des gemeinsamen Erwerbs, der Nutzung und der Unterhaltung eines Schiffes. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 705 ff BGB.

Durch den schriftlich oder (weniger empfehlenswert) mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. In der Regel erbringen die Gesellschafter der Eignergesellschaft ihre Beiträge durch Geldzahlung. Mit den Einlagen wird dann das Schiff erworben und der Unterhalt finanziert. Denkbar ist aber auch, dass ein Gesellschafter sein Schiff in die Gesellschaft einbringt und der andere Gesellschafter die zur Ausrüstung des Schiffes erforderlichen Gelder oder das für den Refit notwendige Know-how und die hierfür erforderliche Arbeitskraft beisteuert. Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden Vermögen der Eignergesellschaft. Anders als bei der Eignergemeinschaft entsteht kein frei verfügbarer Miteigentumsanteil am Schiff.

Die Geschicke der Eignergesellschaft werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt, von den Gesellschaftern gemeinschaftlich und im Einvernehmen gelenkt. Die Gesellschafter können die für den Betrieb des Schiffes notwendigen Verträge über Reparaturen, Liegeplatz, Versicherungen etc. im Namen der Eignergesellschaft abschließen. Die Gegenleistung ist aus dem Gesellschaftsvermögen zu erbringen. Übersteigen die Verbindlichkeiten der Eignergesellschaft die liquiden Mittel, kann es zur Insolvenz der Eignergesellschaft kommen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Eignergesellschaft den Gläubigern gegenüber persönlich haften.

Die Gesellschafterstellung ist in der Eignergesellschaft nicht frei übertragbar. Eine Übertragung der Gesellschafterstellung ist nur möglich, wenn alle Mitgesellschafter einer Übertragung zustimmen.

Stirbt ein Gesellschafter, scheidet er aus der Eignergesellschaft aus. Seine Erben treten, sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftervertrag geregelt ist, nicht in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Ferner führt die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters oder die Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund zum Ausscheiden aus der Eignergesellschaft.

Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft aus wichtigem Grund, wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet oder beschließen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft, führt dies nach den gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Eignergesellschaft. Die Gesellschaft ist dann zu liquidieren, d.h. das Schiff und sonstige Vermögenswerte sind zu verwerten, Verbindlichkeiten zu begleichen und der Überschuss oder Verlust zwischen den Gesellschaftern zu verteilen.

Eignergemeinschaft oder Eignergesellschaft?

Grundlegender Unterschied zwischen Eignergemeinschaft und Eignergesellschaft ist, dass bei der Eignergemeinschaft mehrere Personen ein Schiff anteilig erwerben und unterhalten, während bei der Eignergesellschaft zu diesem Zweck eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wird, welche Eigentümerin des Schiffes wird. Durch die Gründung der Eignergesellschaft entsteht zwischen den Mitgliedern der Eignergesellschaft eine starke, gesellschaftsrechtliche Bindung. Die Gründung der Eignergesellschaft erlaubt eine weitreichende Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Struktur an die Bedürfnisse der Gesellschafter. Kehrseite der Eignergesellschaft ist, dass sich die gesellschaftsinterne Abstimmung bei Uneinigkeit innerhalb des Gesellschafterkreises äußerst schwieriger gestaltet und Konfliktpotential birgt. Die Grundstruktur der Eignergemeinschaft ist demgegenüber wesentlich einfacher und handhabbarer. Daher ist in der Regel die Eignergemeinschaft empfehlenswerter. 

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Komm, wir teilen uns ein Boot

Fünf Eigner erzählen float, wie eine Eignergemeinschaft gut läuft – oder schiefgehen kann.

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Es gibt viele Gründe, die gegen ein eigenes Boot sprechen. Die wichtigsten: Geld- und Zeitmangel. Neuerdings kommt noch die grassierende Liegeplatz-Verknappung hinzu. Bleibt da nur das Träumen oder das (gelegentliche) Chartern? Wie wäre stattdessen das Anfreunden mit Bootseignern, die mehr brauchen als ab und an eine Deckshand oder jemanden am Steuer? So kann man das Genossenschaftsprinzip aufs Wasser bringen – und eine Eignergemeinschaft gründen.

Wie viele solcher Bündnisse von Bootsbegeisterten es gibt, ist schwer zu bemessen. Aber es sind viele. In Foren, Kleinanzeigenteilen von Fachzeitschriften und schwarzen Brettern der Yachthäfen hinterlassen sie ihre Spuren. Dann, wenn mal wieder eine Partei die Gemeinschaft verlässt und nach Ersatz gesucht wird oder sich eine neue gründet. Außerdem gibt es Internet-Foren wie „ Miteigner gesucht “, wo aktuell immerhin 60 Gesuche stehen – vom Katamaran bis zum Plattbodenschiff.

Die Eignergemeinschaft ist eigentlich nichts anderes als maritimes Carsharing: Sie schafft eine gesündere Relation zwischen Liegezeit und Fahrtzeit. Die ist auf dem Wasser zumeist noch krasser als an Land. Während normale Autos rund 90 Prozent ihrer Lebenszeit ungenutzt herumstehen, dürfte dieses Missverhältnis bei Booten, die ja hierzulande selten dem Broterwerb oder Pendeln dienen, noch größer sein.

Eine aktive Eignergemeinschaft kann die Situation radikal drehen: „Den Liegeplatz brauchen wir im Sommer eigentlich nicht mehr, weil das Boot so viel unterwegs ist“, sagt Marcus Lindemann aus Berlin. Die 35 Fuß lange Hallberg-Rassy des Baujahrs 1980 befand sich schon ewig in Familienbesitz. Die Yacht liegt in Kiel.

Das Schiff wurde zur Belastung

Als der ursprüngliche Eigner und hauptsächliche Nutzer, sein Schwiegervater, verstarb, wurde die „Cynthia“ zur Belastung. „Ein Wochenende reicht einfach nicht, um von Berlin an die Förde zu rasen, zu segeln und zurückzufahren.“ Von Entspannung ganz zu schweigen. Was tun? „Wir haben versucht, es zeitweise zu verchartern – aber das funktionierte nicht.“

Lindemann rechnete und kam zu dem Schluss, dass sie mit einer dreiwöchigen Charter in den Sommerferien pro Jahr billiger davonkämen. Und dazu neueste Technik und null Verantwortung. Aber die Cynthia war ihnen ans Herz gewachsen, noch dazu als Erbstück, und so probierte die Familie es mit einer Eignergemeinschaft.

Die Cynthia in Dänemark: Lindemanns nutzen das Schiff oft für Ausflüge in die Dänische Südsee

„Wir haben Inserate in Zeitschriften geschaltet, es kamen relativ schnell mehrere Anfragen.“ Seit 2014 gibt es nun die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das Eigentum an dem Schiff aufteilt. Der Wert der Cynthia wurde damals per Gutachten taxiert und in vier Anteile aufgespalten. Einer verbleibt bei Lindemanns, zwei weitere sind auf dem freien Markt. Aktuell sind sie gerade vakant , für je 18.000 Euro kann man zwei Viertel der Hallberg-Rassy erwerben.

Tages-Gebühren für die Nutzung

Damit enden die Ausgaben natürlich nicht: Fixkosten wie Liege- und Hallenplatz, Kranen und Anstrich, Reparaturen und Neuanschaffungen gehen aber durch drei. „Für jeden etwa 1.500 Euro im Jahr“, sagt der Alteigner. Zugleich wird eine Rücklage gebildet – sie finanziert sich aus der Nutzung: „Jeder zahlt 40 Euro pro Tag, an dem man mit dem Boot unterwegs ist.“ Sprit und Gas gehen extra, nach Verbrauch.

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Essay : Eignergemeinschaft – geteilte Zeit, geteiltes Leid

YACHT-Redaktion

 ·  09.05.2024

In der Eignergemeinschaft des Klassikers „Rasmus“ sind schon Anteile in die nächste Generation übergegangen

Zu empfehlen ist das Einstimmigkeitsprinzip

Was passiert im todesfall eines eigners, das verlassen der eignergemeinschaft sollte nicht zu einfach sein.

Text von Claus-Ehlert Meyer

Welche Hälfte gehört dir denn? Die rechte oder die linke?“ Das ist die häufigste Frage, die mir gestellt wird, wenn es im Gespräch dazu kommt, dass ich mich zum Leben in einer Eignergemeinschaft bekenne. „Weder noch“, ist meine Antwort, „wir machen das anders. Ich habe das Boot im Sommer, mein Miteigner im Winter.“

Dann wird herzlich über diesen tollen Witz gelacht, und danach kommen die Fragen, die wirklich interessieren. Gibt es nie Streit um Geld? Wie macht ihr das mit den Sommerferien? Wie teilt ihr die Unterhaltskosten? Wer erledigt die Arbeit im Winter? Wie einigt ihr euch über Anschaffungen? Habt ihr ein gemeinsames Konto? Wenn einer aussteigt, ist das doch schlimmer als eine Scheidung, oder?

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In diesen Fragen spiegeln sich die Bedenken der „My boat – my castle“-Fraktion wider. Dabei ist eine Eignergemeinschaft oftmals eine durchaus sinnvolle Alterna­tive zum Alleineigentum. Voraussetzung dafür ist, dass die Eigner eine ähnliche Vorstellung davon haben, wozu ein Schiff da ist und wie es genutzt werden soll. Ein Regattasegler und ein Hobbykoch mit Kräuterkisten im Heckkorb werden es schwer haben, sich ein Boot zu teilen. Wenn aber ein grundsätzlicher Konsens besteht, überwiegen die Vorteile. Anschaffungs- und Unterhaltungskosten werden durch die Miteigner geteilt. Das gibt mehr finanziellen Freiraum. Ein halbes 44-Fuß-Boot kostet in der Unterhaltung weniger als ein ganzes 35-Fuß-Schiff. In meinem Fall nutzte ich den Freiraum für ein größeres Boot.

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Ich suchte vor 14 Jahren eine gebrauchte 35-Fuß-Yacht für mich allein, aber dann wurde mir die Hälfte an einer Luffe 44 angeboten, und ich griff zu. Unterm Strich habe ich dadurch weniger Geld ausgegeben und Segelspaß gewonnen. In meinen Augen ist einer der größten Vorteile der Eignergemeinschaft die Möglichkeit, sich den Sommerurlaub zu teilen. Die eine Partei segelt los, und nach drei Wochen reist die andere mit dem Auto, Zug oder wie auch immer an, und die Crew wechselt. Das verdoppelt den Radius und ermöglicht es, Reviere zu besuchen, die sonst mit Hin- und Rückreise in drei Wochen nicht erreichbar wären.

Dieses System ist selbstverständlich variabel. Vor zwei Jahren startete mein Miteigner, und ich übernahm das Boot nach zwei Wochen in den südlichen Stockholmer Schären. Dann segelte ich in vier Wochen mit meiner Familie zur Höga Kusten, wo wir eine Woche verbrachten, zurück nach Süden und in den Göta-Kanal. In Motala, etwa auf der Hälfte der Kanaltour, wurde erneut gewechselt, und mein Miteigner ging von Göteborg in den Oslofjord und dann zurück nach Strande. So war das Boot insgesamt gut acht Wochen unterwegs. Aber natürlich wirft das Zusammenleben in einer Eignergemeinschaft auch Fragen auf, die Streitpotenzial oder finanzielle Risiken in sich bergen. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, diese Fragen zu identifizieren und ihre Lösung im Vorfeld durch einen Vertrag zu regeln.

Ausgangspunkt ist der typische Fall, in dem zwei Eigner ein Boot zu gleichen Teilen anschaffen und betreiben. Spätestens, wenn im Gespräch der Wunsch nach Investitionen aufkommt, muss Einigkeit bestehen, wie darüber zu entscheiden ist. Soll das Prinzip der Einstimmigkeit gelten, oder kann jeder anschaffen, was er will, solange er selbst bezahlt? Zu empfehlen ist das Einstimmigkeitsprinzip, denn sonst kommt schnell Unmut über Dinge auf, die der andere nicht an Bord haben will, egal, wer sie bezahlt.

Viele Fragen sind weitaus weniger offensichtlich: Kann ein Eigner seine Anteile weiterverkaufen? Soll dem verbleibenden Eigner ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden? Da nicht jeder so liquide sein wird, dass er in der Lage ist, seinen Miteigner sofort auszuzahlen, kann für solche Fälle Ratenzahlung und Verzinsung festgelegt werden. Ähnlich kann verfahren werden, wenn eine Partei aussteigen will oder muss. Zumindest sollte die Ratenzahlung erst nach ein paar Monaten fällig werden, damit der verbliebene Eigner Gelegenheit hat, sich zu organisieren.

Eine unangenehme Frage: Was passiert im Todesfall eines Eigners? Nach BGB treten die Erben an seine Stelle, was nicht im Sinne des verbliebenen Eigners liegen muss. In seinem Interesse sollte dieser Fall daher geregelt werden. Dafür gibt es drei Möglichkeiten. Erstens: Die Erben werden in Raten ausgezahlt, die erste Rate ist ein Jahr nach dem Tod des Miteigners fällig. Zweitens: Das Boot wird verkauft, der Erlös geteilt. Drittens: Der verbliebene Eigner hat ein Jahr Zeit, um einen neuen Miteigner zu finden, der die Erben ausbezahlt.

Dabei stellt sich die Frage nach dem Wert des Schiffes, der ja von den Parteien durchaus unterschiedlich beurteilt werden kann. Deshalb empfiehlt es sich, den Wert im Vertrag festzuschreiben und den Wertverlust pro Monat zu benennen. In regelmäßigen Abständen sollte dann überprüft werden, ob dieser fiktive Wert noch mit dem Marktwert übereinstimmt. Das lässt sich bei gängigen Booten einfach durch Internetrecherche ermitteln.

Sinnvoll ist es schließlich auch zu regeln, ob die Yacht verliehen oder verchartert werden darf. In der Praxis hat es sich bewährt, ein Bankkonto einzurichten, auf das beide Eigner Zugriff haben und auf das sie monatlich eine Summe einzahlen, die nicht nur die laufenden Kosten deckt, sondern auch ausreicht, um kleine Rücklagen für Unvorhergesehenes zu bilden. Die Buchhaltung kann im jährlichen Wechsel erfolgen. Die Saison sollte mit einer To-do-Liste enden und der Verständigung darüber, wer welche Arbeiten im Winter übernimmt und wann man sich zu zweit am Boot trifft.

Komplizierter kann es werden, wenn die Anteile sehr unterschiedlich verteilt sind. Wird die Eignergemeinschaft eines Tages durch den Verkauf des Schiffes beendet, wird der Erlös nach Anteilen verteilt. Aber wie werden bis dahin die Investitionen bezahlt – hälftig oder nach Anteilen? All diese Fragen sollten geregelt sein. Schließlich erfolgt die Regelung der Nutzung selbst – grundsätzlich zu relativ gleichen Teilen, Fragen entstehen aber im Detail und müssen besprochen werden. Mit meinem Miteigner findet das bei ­einem Treffen zu Jahresbeginn statt. Da ­legen wir fest, wohin die Reise gehen soll, und jeder sagt, wann er nicht kann. Dann ist der Plan schon fast fertig.

Ein genereller Tipp: Das Verlassen der Eignergemeinschaft sollte nicht zu einfach sein und leichte finanzielle Einbußen nach sich ziehen, damit sie Bestand hat. Ein nicht ganz unwesentlicher Aspekt zum Schluss: Ein Boot zu zweit zu nutzen, ist nachhaltiger als zwei Boote zu zweit.

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    Anna, Bernd und Carol beschließen, gemeinsam ein Segelboot zu kaufen und als Eignergemeinschaft zu nutzen. Sie schließen eine detaillierte Eigentumsvereinbarung ab, in der ihre jeweiligen Anteile am Boot, die Kostenverteilung, die Nutzung und die Instandhaltung geregelt sind.

  3. Eignergemeinschaft Internationaler Bootsschein (IBS)

    Es können bis zu 6 Eigner im Internationalen Bootsschein eingetragen werden. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen, worauf Sie als Eignergemeinschaft bei der Bootsregistrierung achten sollten. Die wichtigsten Informationen auf einen Blick. Ablauf einer Bootsregistrierung als Eignergemeinschaft.

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  10. Eignergemeinschaft

    Wenn du gerne segelst, aber kein eigenes Segelboot besitzt, gibt es eine Möglichkeit, dich an einer Eignergemeinschaft zu beteiligen und somit den Besitz und die Nutzung eines Segelboots mit anderen zu teilen.

  11. bootsanwalt.de

    bootsanwalt.de ist eine spezialisierte Kanzlei für Boot- und Yachtrecht. Auf der Seite eignergemeinschaft erfahren Sie alles über die Vor- und Nachteile, die rechtlichen Grundlagen und die Gestaltungsmöglichkeiten von Eignergemeinschaften für Boote und Yachten.

  12. Eignergemeinschaft oder Eignergesellschaft

    Die Eignergemeinschaft ist eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB. Jedes Mitglied der Eignergemeinschaft ist zu einem gewissen Bruchteil Eigentümer des Bootes. Erwerben zum Beispiel zwei Personen gemeinschaftlich ein Schiff, so hält jeder einen hälftigen Miteigentumsanteil.

  13. bootsanwalt.de

    bootsanwalt.de bietet umfassende Rechtsberatung beim Bootskauf, Yachtkauf und Gebrauchtbootkauf. Rechtliche Expertise zur EU-Einfuhrumsatzsteuer, Gewährleistung, Eignergemeinschaft, Kaufcharter, Boot und Familie und vielem mehr.

  14. PDF Miteigentumsgemeinschaftsvertrag (§§ 741 ff. BGB)

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